Ermittlungen zum Vorfall am Berliner Hauptbahnhof
Am Wochenende wurde eine mutmaßliche Ladendiebin von einem Polizisten angeschossen. Die 14-Jährige soll mit einem Messer auf die Beamten losgegangen sein. Ob die Reaktion des Beamten verhältnismäßig war, wird nun geprüft.
Nachdem ein Polizist in Berlin eine jugendliche mutmaßliche Ladendiebin angeschossen hat, ermittelt die Kriminalpolizei weiterhin zum Ablauf des Geschehens.
Am vergangenen Samstag hatte ein Beamter der Bundespolizei auf die 14-Jährige geschossen und sie leicht verletzt. Nach Angaben der Polizei hatte die Jugendliche ein Messer bei sich und soll damit auf die Polizeibeamten losgegangen sein.
In Mittelpunkt der Ermittlungen steht nun die Frage, ob das Abfeuern des Schusses in der Rossmann-Filiale im Berliner Hauptbahnhof rechtmäßig und verhältnismäßig war.
Bei den Ermittlungen einer Mordkommission der Berliner Kriminalpolizei wurden inzwischen auch Videoaufnahmen aus der Filiale der Drogeriekette und aus dem Bahnhof sichergestellt, wie ein Polizeisprecher sagte. Der Vorfall ereignete sich demnach allerdings in einem Nebenraum des Geschäfts, wo vermutlich keine Kameras liefen. Allerdings sollten auch Zeugen befragt werden, hieß es.
Zum Ablauf des Vorfalls hatte die Polizei mitgeteilt, dass Polizisten die mutmaßliche Ladendiebin hätten festnehmen wollen - sie sei von einem Ladendetektiv festgehalten worden. Die Jugendliche habe ein Messer dabeigehabt und sei damit auf die Polizisten losgegangen. Die Einsatzkräfte setzten demnach Reizgas ein; ein Polizist habe dann auch geschossen.
Laut Polizei wurde die Jugendliche an der Hand oder am Arm getroffen und verletzt. In solchen Fällen werden die Ermittlungen gegen den Polizisten, der schoss, von einer Mordkommission des Landeskriminalamtes übernommen.
Im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) ist der Schusswaffengebrauch von Bundespolizeibeamten gesetzlich geregelt. Dort steht beispielsweise: "Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann."
Zudem ist es verboten zu schießen, wenn "durch den Schußwaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge nicht vermeiden läßt".
Weiterhin ist in dem Gesetz unter anderem festgeschrieben, dass "gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, Schußwaffen nicht gebraucht werden dürfen".
Sendung: rbb 88.8, 20.02.2023, 15 Uhr
Korrekturhinweis: In einer vorherigen Fassung dieses Beitrags wurde im Hinblick auf Vorgaben für den Schusswaffengebrauch als rechtlicher Hintergrund das Berliner Polizeigesetz genannt. Allerdings werden die Aufgaben der Bundespolizei im "UZwG" geregelt.Wir haben den Text entsprechend geändert.
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