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Quelle: dpa/Andreas Gillner

Jobcenter muss Teilnahme an Schul-Zirkusprojekt bezahlen

Bundessozialgericht stärkt schulische Teilhabe von Kindern in Grundsicherung

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die schulische Teilhabe von Kindern aus Familien im Grundsicherungsbezug gestärkt. Konkret muss demnach das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz in Brandenburg einer Grundschülerin die Teilnahme an einem Zirkusprojekt der Schule ermöglichen. Dies sei mit einem Schulausflug vergleichbar, für den die Jobcenter aufkommen müssten. (Az: B 7 AS 9/22 R: www.bsg.bund.de)

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Für eine Projektwoche hatte die Grundschule auf ihrem Gelände im Landkreis Oberspreewald-Lausitz ein Zirkuszelt aufgestellt. Wegen der so entstandenen Kosten sollte jedes Kind zehn Euro bezahlen. Den Antrag auf Kostenübernahme für die damals siebenjährige Klägerin, die 2018 mit ihrer alleinerziehenden Mutter Hartz-IV-Leistungen erhielt, lehnte das Jobcenter ab. Die Zirkusprojektwoche finde auf dem Schulgelände statt. Das Jobcenter müsse aber nur für "Schulausflüge" bezahlen, begründete damals die Behörde.

"Schulausflug" nicht gesetzlich definiert

Das BSG gab der Klage nun aber statt. "Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner Entscheidung betont, dass es sich um von der Schule organisierte und verantwortete Veranstaltungen handeln muss, die der sozialen Teilhabe der Schulkinder im Klassen- oder Schulverband dienen (schulische Gemeinschaftsveranstaltung), die aber gleichermaßen auch außerhalb des Schulgeländes als Schulausflug stattfinden können", teilte eine Gerichtssprecherin auf rbb|24-Nachfrage mit. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil das Gesetz ausdrücklich nur den "Schulausflug" benenne.

Ziel der Regelung ist laut dem Urteil aber die "gleichberechtigte Teilhabe an Bildung". Jobcenter müssten daher die hierfür anfallenden "typischen Bedarfe" decken, heißt es weiter. Hier gehe es um ein "Lernen an einem anderen Ort" außerhalb der Klassenräume.

"Veranstaltung muss mit Schulausflug vergleichbar sein"

Damit sei einerseits offen, wen die Schule als "Anbieter" einkauft, teilte die Sprecherin weiter mit. Dies könne beispielsweise ein Verein oder ein kommerzieller Anbieter sein. "Die Veranstaltung muss aber einem Schulausflug vergleichbar sein, der nach dem allgemeinen Wortverständnis mit einem Ortswechsel (außerhalb des Schulgeländes) verbunden ist. Damit wird nicht jede Art von Projekt oder Projektwoche auf dem Schulgelände von der Rechtsprechung erfasst werden."

Das Kasseler Urteil erging noch zu den früheren Hartz-IV-Regelungen. Diese entsprechen hier aber denen für das Anfang 2023 eingeführte Bürgergeld.

Sendung: rbb24 Brandenburg aktuell, 08.03.2023, 19:30 Uhr

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