Urteil zu Miete von HartzIV-Empfängern
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat ein Berliner Jobcenter dazu verpflichtet, die vollen Mietkosten einer Hartz IV-Empfängerin zu übernehmen. Das Vorgehen des Jobcenters sei unzulässig, teilte das Gericht am Dienstag in Potsdam mit.
Die alleinstehende Berlinerin lebte dem Gericht zufolge in den Jahren 2015/2016 für rund 640 Euro Warmmiete in einer 90 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung. Das Jobcenter wollte aber nur 480 Euro der Mietkosten übernehmen.
Es verwies dabei auf die Ausführungsvorschriften der zuständigen Senatssozialverwaltung. Danach wird die Grenze, ob eine Wohnung angemessen ist, aus den durchschnittlichen Mietkosten abgeleitet, wie sie im Berliner Mietspiegel für einfache Wohnlagen stehen.
Die Klägerin argumentierte, die Suche nach einer günstigeren Wohnung sei im angespannten Berliner Wohnungsmarkt aussichtslos gewesen. Dem stimmte das Landessozialgericht nun zu und hält das Vorgehen des Jobcenters für unzulässig.
Wohnungen zum noch als angemessen angesehenen Mietpreis müssten auch tatsächlich für Leistungsberechtigte zur Verfügung stehen, damit das Gesetz greife, erklärte der Senat.
Laut einem Bericht des Berliner Senats von 2019 weise der Berliner Wohnungsmarkt eine massive Angebotslücke von 345.000 Wohnungen allein im Bereich der Wohnungen für Einpersonenhaushalte aus. In einer solchen Situation könne das Gericht keinen Grenzwert bestimmen und die Wohnung der Frau sei noch angemessen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Sendung: rbb24 Inforadio, 04.04.2023, 11:30 Uhr
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