Fragen und Antworten
Mehr als 400.000 Drohnen fliegen durch Deutschland - die meisten davon gehören privaten Nutzern. Eine davon verfing sich kürzlich im Berliner Fernsehturm, obwohl sie dort gar nicht fliegen durfte. Denn für Drohnen-Piloten gibt es Regeln. Ein Überblick.
Wo Drohnen (nicht) fliegen dürfen
Einen geeigneten Ort für den Drohnen-Flug zu finden, ist nicht einfach. Falls ein Grund möglich ist, warum man irgendwo nicht starten, landen oder darüber fliegen dürfte, ist es auch garantiert verboten. Um Flugplätze wie den Flughafen BER oder andere muss ein Abstand von mindestens 1,5 Kilometern zum Absperrzaun eingehalten werden. Zudem gilt für Flughäfen, dass im Radius von fünf Kilometern um die Landebahn keine Drohnen fliegen dürfen.
Das Berliner Flugbeschränkungsgebiet ED-R 146 [baf.bund.de] beschreibt ein Gebiet mit einem einen Radius von drei nautischen Meilen (1NM = 1,852 Kilometer) um das Reichstagsgebäude, in dem unbemannte Fluggeräte nur mit Durchfluggenehmigung starten dürfen, wie es vom Bundesamt für Flugsicherung heißt. Der Radius um den Reichstag beträgt also umgerechnet rund 5,5 Kilometer.
Auch über Krankenhäusern, Naturschutzgebieten und Menschenansammlungen darf nicht geflogen werden. Genauso wenig wie über Bäder und Badestrände während der Öffnungszeiten. Zu bestimmten Gebieten, etwa Unglücks- oder Katastrophenorten, muss Abstand eingehalten werden, ebenso zu Autobahnen, Bundesstraßen, Bahnstrecken, Oberleitungen und Kraftwerken. Hier muss mindestens 150 Meter Abstand gewahrt werden. Manche Drohnen sind auch vom Hersteller schon so programmiert, dass sie sich im Bereich von Flugverbotszonen nicht in Betrieb nehmen lassen.
Vor Start oder Landung muss außerdem immer der Besitzer des Grundstücks zustimmen. Über private Wohngebiete dürfen Drohnen ohne vorherige Erlaubnis auch nicht fliegen.
Wer außerhalb eines Modellflugzeugplatzes höher als 120 Meter fliegen will, braucht eine Genehmigung. Wer außerhalb seines Sichtfeldes fliegen will, braucht ebenfalls eine. Die erteilt die zuständige Luftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslandes.
Wer welche Drohnen fliegen darf
Wer eine Drohne fliegen will, muss in Deutschland mindestens 16 Jahre alt sein. Allerdings gibt es Ausnahmen: Jüngere dürfen Drohnen steuern, die nach der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG als Spielzeug gelten oder solche, die unter 250 Gramm wiegen. Oder sie können eine "echte" Drohne im Beisein eines Erwachsenen, der alle notwendigen Voraussetzungen für das Fliegen einer Drohne (siehe Drohnen-Führerschein) erfüllt, steuern. Dieser trägt dann die Verantwortung für den Flug.
Ab wann man einen Drohnen-Führerschein braucht
Für Drohnen ab einem Gewicht von 250 Gramm ist eine Art Führerschein notwendig. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Kompetenznachweis für Fernpiloten (kleiner EU-Drohnenführerschein). Dieser kann durch einen Online-Lehrgang - beispielsweise auf der Website des Luftfahrt-Bundesamts [lba.de] - erworben werden (Kostenpunkt: 25 Euro). Beim Einsatz von Drohnen ab einem Gewicht von 500 Gramm, die dafür genutzt werden sollen, sehr nah an Personen (30 Meter) oder Gebäude (weniger als 150 Meter) heranzufliegen, ist ein zusätzliches Zeugnis (großer EU-Drohnenführerschein) notwendig.
Diese Nachweise sind fünf Jahre gültig, dann müssen sie aufgefrischt werden. Piloten sollten sich informieren, welche Nachweise sie für den Betrieb ihrer Drohne brauchen.
Welche (EU-weit gültigen) Drohnenklassen es gibt
1. "Offen": Drohnen mit einer Startmasse von weniger als 25 Kilogramm. Sie dürfen innerhalb der Sichtweite bis maximal 120 Meter Höhe fliegen, wenn sie dabei keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.
2. "Speziell": Drohnen, deren Einsatzmöglichkeiten den Rahmen der "offenen" Kategorie übersteigen. Die also außerhalb der Sichtweite betrieben werden oder über mehr als 25 Kilogramm Startmasse verfügen.
3. "Zulassungspflichtig": Damit sind große und schwere Drohnen gemeint, die zur Beförderung von Personen oder unter Umständen gefährlichen Gütern konstruiert sind.
In der Kategorie "offen" gibt es weitere Unterkategorien, für die weitere Einschränkungen bestehen. Darüber sollten sich Drohnen-Piloten vor dem Start informieren.
Wie es mit der Kennzeichnungspflicht aussieht
Es gibt keine Registrierungspflicht für Drohnen, aber der Pilot selbst muss sich laut EU-Verordnung registrieren, egal wie viele oder welche Drohnen er fliegen will. In Deutschland geht das online auf der Webseite des Luftfahrtbundesamts (LBA). Im Anschluss bekommt der Pilot eine sogenannte "elektronische UAS-Betreiber-ID (eID)", die in Form einer Plakette auf der Drohne angebracht wird. Stürzt sie ab oder gerät aus dem Sichtfeld, kann der Besitzer mithilfe der Kennzeichnungs-ID ausfindig gemacht werden.
Nur Drohnen, die weniger als 250 Gramm wiegen und keine Sensoren zur "Erfassung personengebundener Daten", wie Kamera oder Mikrofon, haben, brauchen diese ID nicht.
Foto- und Videoaufnahmen
Wer eine Drohne mit Kamera steuert, muss bei etwaigen Aufnahmen das Persönlichkeitsrecht von Dritten beachten. Aufnahmen von Menschen, die auf Fotos oder in Filmen zu erkennen sind, dürfen nicht ohne Genehmigung veröffentlicht werden.
Wie man gegen Drohnenflüge und -Aufnahmen vorgehen kann
Sieht sich jemand durch eine Drohnenflug oder Kameraaufnahmen mit einer Drohne in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt, kann er sich wehren - am besten mithilfe der Polizei. Im Anschluss kann man den Drohnenflieger, soweit bekannt, auf Unterlassung verklagen.
Wenn durch den Flug der Drohne über das Grundstück in das Recht auf Privatsphäre und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird, hat der Betroffene möglicherweise einen Unterlassungsanspruch gegen sie (AG Potsdam Az. 37 C 454/13). Auch die unberechtigte Aufnahme von Bildern einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, steht unter Strafe (§ 201 a Strafgesetzbuch), wenn durch die Aufnahme der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird.
Zu einer radikalen Maßnahme griff ein Mann im Sommer 2018 aus der Nähe von Dresden, als er eine Drohne über dem Grundstück seiner Familie entdeckte. Mit seinem Luftgewehr feuerte er diese ab. Der Drohnenbesitzer klagte auf Sachbeschädigung – und verlor. Das Gericht folgte der Argumentation des Drohnenschützen, wie der MDR berichtete. Der Schütze sagte aus, dass er seine und die Persönlichkeitsrechte der Töchter schützen wollte und berief sich auf den Selbsthilfe-Paragrafen § 229 BGB. Das Gericht urteilte, dass der Abschuss der Fotodrohne geeignet und verhältnismäßig gewesen sei.
Wie die Berliner Polizei Drohnen jagt
Das Einfangen von Drohnen, die dort fliegen, wo sie nicht fliegen dürfen, gilt Polizeiangaben zufolge als Maßnahme zur Abwehr von Gefahren aus dem Luftraum. Dafür kann die Polizei verschiedene Hilfsmittel zur "Detektion und zur Abwehr" sogenannter unbemannter Luftfahrtsysteme zum Einsatz bringen. Unter anderen Störsender, auch Jammer genannt, die durch gezielte Funkwellen dafür sorgen, dass die Drohne keine Verbindung mehr zur Fernbedienung herstellen kann. So fliegt das Flugobjekt autonom zurück zum Startpunkt, landet oder verharrt in der Luft.
Warum die Piloten eine spezielle Haftpflichtversicherung brauchen
Grundsätzlich sind Drohnen – genauso wie Modellflugzeuge – Fluggeräte. Deshalb muss jeder Flieger eine spezielle Haftpflichtversicherung für Drohnen abschließen. Der Betrieb einer Drohne ohne Haftpflichtversicherung ist eine Ordnungswidrigkeit.
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