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Quelle: dpa/Julian Stratenschulte

Auto, Fahrrad, E-Scooter

Diese Grenzen gelten für Alkohol am Steuer bei unterschiedlichen Verkehrsmitteln

Der Brandenburger CDU-Chef Jan Redmann wurde mit 1,3 Promille auf einem E-Scooter erwischt. Was vielleicht nicht alle wissen: Für das Fahren unter Alkoholeinfluss auf dem in der Stadt beliebten Fahrzeug gelten die gleichen Regeln wie beim Auto. Ein Überblick.

Alkohol am Steuer ist kein Kavaliersdelikt. Im Gegenteil: Ab einem bestimmten Promillewert zählt das Fahren unter Alkoholeinfluss sogar als Straftat. Bei Wiederholungstätern oder wenn Menschen in Unfällen zu Schaden kommen, sind deshalb sogar Gefängnisstrafen möglich.

Seit 1998 gilt in Deutschland die Grenze von 0,5 Promille beim Autofahren, ab da gibt es Punkte und Geldstrafen. Aber welche Grenzen gibt es noch und für welches Verkehrsmittel gelten welche Regeln?

Junge Menschen und Fahranfänger

0,0 Promille

Personen unter 21 Jahren und Fahranfänger (innerhalb der Probezeit) haben einen einfachen, klaren Grenzwert: 0,0 Promille - das absolute Alkoholverbot.

Wer dennoch erwischt wird, wenn er unter Alkoholeinfluss fährt, dem droht ein Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Fahranfänger müssten zudem ein Aufbauseminar besuchen und bekommen eine Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre.

Aber: Diese Werte gelten nur für das Führen von Kraftfahrzeugen - also für Autos, Motorräder (und Roller), sowie E-Scooter (dazu später mehr). Auf dem Fahrrad gilt die 0,0-Promillegrenze für Fahranfänger nicht laut ADAC. Allerdings kann auch da eine Strafe drohen, wenn man beispielsweise auffällig wird.

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Erwachsene Fahrer - Auto und Motorrad (bzw. -Roller)

0,3 Promille - bei auffälligem Fahrverhalten

Unter Umständen ist es schon vor der gelernten Grenze von 0,5 Promille strafbar, sich mit Alkohol am Steuer erwischen zu lassen. Wird man zum Beispiel beim Fahren von Schlangenlinien oder mit anderen "alkoholbedingten Ausfallerscheinungen" von der Polizei angehalten oder baut man einen Unfall, liegt die Grenze bereits bei 0,3 Promille.

Fahrerin oder Fahrer zeigen dann nämlich eine "relative Fahruntüchtigkeit". Das ist strafbar und kann zu empfindlichen Strafen führen: Eine Geldstrafe, drei Punkte in Flensburg sowie den Entzug der Fahrerlaubnis drohen.

0,5 Promille

Bei normalem Fahrverhalten ist das die Grenze für Alkohol im Straßenverkehr. Ein Verstoß zählt hier noch nicht als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit.

Bestraft wird das Vergehen mit einem Bußgeld von rund 500 bis 1.500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem bis drei Monaten Fahrverbot. Die Höhe des Bußgelds und die Länge des Fahrverbots hängen davon ab, ob es der erste Verstoß ist.

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1,1 Promille

Ab dieser Grenze ist Fahren unter Alkoholeinfluss eine Straftat. Der Fahrer wird als "absolut fahruntüchtig" eingestuft.

Das hat eine hohe Geldstrafe abhängig vom Netto-Monatsgehalt und den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Dazu kommt eine Sperrfrist von neun bis zwölf Monaten, bis man die Fahrerlaubnis wieder erlangen darf.

Der Fahrer muss außerdem mit einer MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) rechnen, die im Einzelfall angeordnet werden könnte.

1,6 Promille

Über dieser Marke ist neben der hohen Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis die medizinisch-psychologische Untersuchung zwingend notwendig.

Der Hintergrund ist, dass bei dieser Promillezahl angenommen wird, beim Fahrer liege eine Alkoholgewöhnung oder ein Alkoholproblem vor. Bestätigt sich das in der MPU, wird der Führerschein auch erstmal nicht wieder erteilt.

Zusätzlich gilt: Wo Geldstrafen fällig werden, sind bei Wiederholungstätern oder Unfällen mit Verletzten sogar Freiheitsstrafen möglich. Bei einem Erstvergehen ohne Personenschaden kommt es in der Regel aber nicht dazu.

E-Scooter

Die Sharing-Roller, mit denen viele Menschen besonders nachts durch die Städte flitzen, zählen als Kraftfahrzeuge. Die Grenzwerte sind genau die gleichen, wie beim Auto oder Motorrad:

0,5 Promille
... bedeuten zwei Punkte in Flensburg, ein Bußgeld von 500 bis 1.500 Euro und Fahrverbot von mindestens einem Monat.

1,1 Promille

... gilt als Fahren unter Alkoholeinfluss und ist als Straftat zu behandeln. Es folgen eine hohe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.

1,6 Promille

... sind gleichbedeutend mit einer verpflichtenden MPU, zusätzlich zur hohen Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis.

Info

Welche Alkoholmenge führt zu welchem Promillewert?

Fahrrad

Fahrräder und viele E-Bikes (siehe unten) sind keine Kraftfahrzeuge. Hier gilt nur eine feste Grenze, auch davor kann es aber schon Strafen geben bei Fehlverhalten.

0,3 Promille - bei auffälligem Fahrverhalten

Wie bei Kraftfahrzeugen, können auch Fahrradfahrer bereits früher für Fahren unter Alkoholeinfluss bestraft werden.

Hier ist ebenfalls eine Geldstrafe, drei Punkte in Flensburg und den Entzug der Fahrerlaubnis möglich. Das gilt auch, wenn man mit über 0,3 Promille einen Unfall gebaut hat.

1,6 Promille

Das ist - im Gegensatz zum Auto oder E-Scooter - die eigentliche Promille-Grenze beim Fahrradfahren. Hier gibt es im Prinzip nur "absolut fahruntüchtig" oder nichts.

Bei 1,6 Promille auf dem Fahrrad drohen ähnliche Strafen wie bei einem Kraftfahrzeug ab 1,1 Promille: eine hohe Geldstrafe und zwei Punkte in Flensburg. Die Fahrerlaubnis wird nicht automatisch entzogen, allerdings wird die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen. Fällt diese negativ aus, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Zur MPU muss auch, wer keinen Führerschein hat.

E-Bikes und Pedelecs

Während E-Scooter generell zu den Kraftfahrzeugen zählen, ist dies bei E-Bikes nicht einheitlich geregelt.

Herkömmliche E-Bikes, also solche mit Tretunterstützung bis zu 25 Kilometer pro Stunde, zählen nicht als Kraftfahrzeug. Sie werden wie ein normales Fahrrad behandelt. Wichtig ist neben der Geschwindigkeit auch der Motor - er darf nicht mehr als 250 Watt Nennleistung haben und, dass die Tretunterstützung mit zunehmender Geschwindigkeit abnimmt.

Aber: E-Bikes, die ohne Tretunterstützung, also alleine durch den Motor, auf 25 Kilometer pro Stunde kommen oder solche, die mit Tretunterstützung auf eine Geschwindigkeit von bis zu 45 Kilometern pro Stunde kommen, zählen als Roller- und Mofa.

Für diese Formen gelten die gleichen Regeln wie bei Kraftfahrzeugen, also die Promillegrenzen, die bei Autofahrern angelegt werden. Das gilt übrigens laut Polizei Brandenburg auch für Elektrorollstühle und Segways.

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