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Video: rbb24 Brandenburg Aktuell | 14.03.2025 | A. Goligowski | Quelle: Picture Alliance/David Hammersen

Bundesgerichtshof

Urteil zu drohendem Zwangsabriss von Haus in Rangsdorf erwartet

Der Bundesgerichtshof wird voraussichtlich am Freitag über den Zwangsabriss eines Hauses in Rangsdorf entscheiden. Das Grundstück, auf dem das Haus gebaut wurde, war zwangsversteigert worden - doch es gibt einen Eigentümer in den USA.

Hinweis: Dieser Beitrag wird nicht mehr fortgeschrieben - aktuelle Infos zu dem Urteil finden Sie hier sowie einen Kommentar hier.

Im jahrelangen Rechtsstreit um ein Grundstück in Rangsdorf (Teltow-Fläming) will der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Freitag entscheiden. Das höchste deutsche Zivilgericht prüft, ob eine Familie nach einem schwerwiegenden Behördenfehler ihr Haus abreißen und das vor rund 15 Jahren ersteigerte Grundstück räumen muss. Der Rechtsstreit dauert inzwischen elf Jahre.

Die Familie hatte das Baugrundstück im Jahr 2010 bei einer Zwangsversteigerung erworben und darauf ihr Haus gebaut. 2014 entschied jedoch das Landgericht Potsdam, dass die Zwangsversteigerung fehlerhaft war. Das Amtsgericht Luckenwalde (Teltow-Fläming) habe nicht ausreichend nach dem Eigentümer gesucht - einem US-Bürger, der nicht in Deutschland lebt. Der hatte erst nach dem Zuschlag von der Zwangsversteigerung erfahren und das Grundstück zurückgefordert.

2023 urteilte das Brandenburger Oberlandesgericht schließlich, dass die Familie das Haus abreißen und das Grundstück räumen muss. Dagegen legte die Familie Revision am Bundesgerichtshof ein. Der Fall hatte bundesweit Schlagzeilen gemacht.

Christian Odenbreit, Vorsitzender Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG), steht vor der Urteilsverkündung im Saal 200 an seinem Platz. (Quelle: dpa/Soeren Stache)

Urteil zu Grundstücksstreit

Familie Walter muss raus aus ihrem Haus

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Richterinnen und Richter unterschiedlicher Ansicht

Das Oberlandesgericht hatte der Klage des ursprünglichen Eigentümers weitestgehend stattgegeben und die betroffenen Eheleute verurteilt, binnen eines Jahres das Haus abzureißen und das Grundstück zu räumen. Sie sollten eine Grundschuld über 280.000 Euro plus Zinsen für die Baukosten löschen und dem Eigentümer 6.000 Euro für die Grundstücksnutzung zahlen.

Das betroffene Ehepaar legte gegen das Urteil Revision ein, der Fall landete am Bundesgerichtshof. Nach vorläufiger Einschätzung gehe auch der Fünfte Zivilsenat davon aus, dass die Familie durch die Aufhebung des Zuschlags 2014 das Grundstück endgültig verloren habe, sagte die Vorsitzende Richterin, Bettina Brückner, in der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe. Da dieser Beschluss rechtskräftig sei, komme es auch nicht darauf an, ob der Zuschlag damals zurecht aufgehoben wurde – woran die betroffene Familie zweifelt.

Das Haus von Familie Walter in Rangsdorf. Quelle: dpa/Soeren Stache

Behördenfehler bei Hausbau

Land zahlt erste Entschädigungen an Familie aus Rangsdorf

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Richterin: "Gutgläubiger Besitzer" im Gesetz geschützt

In zwei Punkten waren die Richterinnen und Richter aber anderer Ansicht als ihre Kolleginnen und Kollegen in Brandenburg. So könnte der Kläger wohl keinen Anspruch darauf haben, dass die Familie ihr Haus auf eigene Kosten abreißt, sowie auf Löschung der Grundschuld. Das Paar müsse das Eigentum herausgeben – aber "so, wie es jetzt ist", fasste deren Anwalt zusammen.

Die Vorsitzende Richterin führte aus, ein unberechtigter Besitzer von Eigentum, der aber glaubt, der rechtmäßige Eigentümer zu sein, werde als sogenannter "gutgläubiger Besitzer" im Gesetz geschützt und müsse etwa keinen Schadenersatz zahlen. Von diesem Schutz sei im Urteil vor dem Oberlandesgericht aber nichts zu erkennen. Die Familie verliere entschädigungslos alles, was sie investiert habe, und müsse noch obendrauf zahlen. Könne es richtig sein, dass hier nur die Interessen des Eigentümers zählen? Die Frage stehe auf dem Prüfstand, so Brückner.

Muss das Land den Schaden ersetzen?

Sollte das Verfahren am Freitag rechtskräftig zum Abschluss kommen, hätte die Familie voraussichtlich Anspruch darauf, dass das Land Brandenburg ihnen den entstandenen Schaden ersetzt. Denn nach der sogenannten Amtshaftung muss in bestimmten Fällen, in denen ein Beamter eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt, das Land als Dienstherr für den entstehenden Schaden aufkommen.

Sendung: rbb Antenne Brandenburg, 14.03.2025, 08:00 Uhr

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