Berlin und Brandenburg
Bei der Europawahl am 9. Juni werden 96 von 720 Europaabgeordneten aus Deutschland kommen. Sie werden nicht nur von Deutschen gewählt, sondern auch von EU-Bürgern aus anderen Ländern, die hier dauerhaft leben.
Auch in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) dürfen in Deutschland an der Wahl zum Europäischen Parlament am Sonntag teilnehmen. Wichtig ist dabei: Sie wählen entweder hier oder im Herkunftsland. Das Wahlrecht darf nämlich nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.
Auch an den Brandenburger Kommunalwahlen können sie teilnehmen. Für beide Wahlen gilt ein Mindestalter von 16 Jahren.
Grundsätzlich gilt: EU-Bürger, die seit der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament ununterbrochen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen sind, werden automatisch – von Amts wegen - in das Wählerverzeichnis ihres Wohnbezirks eingetragen. Sie sollten bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben.
An der Europawahl teilnehmen dürfen Unionsbürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten.
Wichtig: Um wahlberechtigt zu sein, dürfen sie weder in Deutschland noch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Wer als EU-Bürger wahlberechtigt ist und nicht automatisch eine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, muss sich für die Wahlteilnahme in das Wählerverzeichnis seiner deutschen Wohnsitz-Gemeinde eintragen lassen. Der handschriftlich unterzeichnete Antrag hierfür muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Wohnort im Original eingehen. Der- oder diejenige erhält dann auch in Zukunft automatisch von dort die Wahlbenachrichtigung für die künftigen Europawahlen.
Laut Schätzung des Statistischen Bundesamts sind etwa 4,1 Millionen ausländische EU-Bürgerinnen und Bürger in Deutschland bei der kommenden Europawahl berechtigt, ihre Stimme abzugeben. Im deutschen Wählerverzeichnis sind nach Angaben der Bundeswahlleiterin aktuell nur gut 200.000 von ihnen eingetragen. Also gerade mal etwas mehr als fünf Prozent.
Haben EU-Ausländer mit Erstwohnsitz Berlin oder Brandenburg keine Wahlbenachrichtigung erhalten, können sie ihre Stimme auch unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses in ihrem zuständigen Wahllokal abgeben.
Grundsätzlich können EU-Ausländer entweder in ihrem Herkunftsland oder in Deutschland an der Europawahl teilnehmen. Dies gilt auch für Menschen mit doppelter EU-Staatsbürgerschaft. Beide Wählergruppen dürfen – auch wenn sie sowohl eine Wahlbenachrichtigung aus Deutschland als auch eine aus ihrem Heimatland bekommen haben - nur eine Stimme abgeben und müssen sich für ein Land entscheiden.
Wer doppelt wählt, macht sich wegen Wahlfälschung strafbar und müsste eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe befürchten. Eine effektive Kontrolle hierfür fehlt jedoch, da es kein europäisches Melderegister gibt.
Wählen für ihr Heimatland können EU-Ausländer meist im Konsulat des Landes. Auch Briefwahl kann möglich sein. Für genauere Informationen, zum Beispiel auch darüber, ob eine Wahl dort schon ab 16 Jahren möglich ist, müssen sich die Wähler an die zuständigen Stellen ihres jeweiligen Herkunfts-Mitgliedsstaates wenden.
Wer im deutschen Wählerverzeichnis eingetragen ist, aber in seinem Herkunftsland wählen möchte, muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl schriftlich bei der zuständigen deutschen Gemeinde beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
Wähle, die ihre Stimme in Berlin oder Brandenburg abgeben, können nur die Kandidierenden aus diesen Regionen wählen (CDU/CSU haben Länderlisten, alle anderen Parteien haben bundesweit einheitliche Listen) – und nicht aus einem anderen EU-Staat.
Das Europäische Parlament entscheidet über die Themen, auf die sich die Europäische Union fokussiert. Bei der diesjährigen Wahl werden 720 Europaabgeordnete gewählt – 96 davon werden aus Deutschland kommen.
EU-Bürger ab 16 Jahren mit ständigem Wohnsitz in Brandenburg (oder die sich als Wohnsitzlose gewöhnlich hier aufhalten) haben bei den Kommunalwahlen in Brandenburg ein Wahlrecht. Ab 18 Jahren können sie auch selbst gewählt werden. Seit 1992 ist im Grundgesetz das Recht zur Teilnahme an Wahlen auf der kommunalen Ebene (Art. 28 Absatz 1 Satz 3 GG) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft haben, festgehalten.
Sendung: Fritz, 29.05.2024, 09:30 Uhr
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