Bundesverfassungsgericht
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) muss bei der Berichterstattung über die Wahlen in Brandenburg die jeweiligen Ergebnisse von Klein- und Kleinstparteien nicht gesondert ausweisen.
Das Bundesverfassungsgericht folgte am Samstag einem entsprechenden Antrag des rbb (1 BvQ 57/24) und setzte einen anderslautenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus. Dort hatte die Tierschutzpartei versucht, eine gesonderte Darstellung der eigenen Wahlergebnisse für den Fall zu erzwingen, dass die Partei mehr als zwei Prozent erreichen würde.
Das Gericht betonte nun, Programmfreiheit bedeute ein Verbot nicht nur staatlicher, sondern jeder fremden Einflussnahme auf Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung der Programme. rbb-Chefredakteur David Biesinger: "Die Entscheidung schützt unsere redaktionelle Freiheit. Inhalt und Form der Wahlberichterstattung bestimmen nicht die Parteien."
Das Gericht verwies in seiner Entscheidung auf den Umstand, dass "das Interesse an der Nachwahlberichterstattung (...) zuvörderst auf die Sitzverteilung im künftigen Parlament und den Einfluss der dortigen Mehrheitsverhältnisse auf die Bildung der künftigen Regierung gerichtet" sei. Die abstrakte Festlegung, die Ergebnisse von Parteien mit einem Stimmanteil von mehr als zwei Prozent grundsätzlich gesondert ausweisen zu müssen, sei ein "Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung und Umsetzung von Konzepten für eine Rundfunksendung", der von erheblichem Gewicht sei. Diese Einschränkung wiege schwerer als die Nachteile, die der Tierschutzpartei durch die fehlende Darstellung entstünden.
rbb-Justitiarin Kerstin Skiba sagte: "Die Wahlberichterstattung kann sich jetzt an den konkreten Ergebnissen orientieren und nicht an formalen Vorgaben. Das stärkt höchstrichterlich die journalistische Unabhängigkeit am Wahlabend."
Sendung: Fritz, 21.09.2024, 19:00 Uhr
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