Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Im Fernsehen des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) muss nach der Landtagswahl in Brandenburg auch das Ergebnis der Tierschutzpartei genannt werden, sofern diese mindestens zwei Prozent der Stimmen bekommt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Mittwoch entschieden. Es gab damit einer Beschwerde der Partei Mensch, Umwelt, Tierschutz (Tierschutzpartei) statt.
Der rbb hatte die zusammenfassende Darstellung der Wahlergebnisse kleinerer Parteien im Fernsehen unter der Rubrik "Andere" mit der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit und der ihm deshalb zustehenden redaktionellen Gestaltungsfreiheit begründet.
Dagegen heißt es in dem OVG-Beschluss, die Tierschutzpartei habe zwar nur einen Anspruch auf sogenannte abgestufte Chancengleichheit entsprechend ihrer Bedeutung - die Nennung des individuellen Wahlergebnisses könne aber erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Wahrnehmung kleinerer Parteien haben. Da der Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit des rbb gering sei, überwiege hier das legitime Interesse der Tierschutzpartei.
Sendung: rbb24, 19.09.2024, 16:00 Uhr
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