FAQ | Neues Gesetz für Verkaufsportale
Wer auf Onlineportalen etwas verkauft, drückt oft keine Steuern ab. Nun zwingt ein neues Gesetz die Plattformen, Nutzerdaten weiterzugeben - unter einer bestimmten Voraussetzung. Das heißt aber nicht, dass automatisch Steuern fällig werden.
Auf Online-Marktplätzen genügen wenige Klicks und die gewünschte Lampe oder Musikbox ist im Warenkorb. Genauso einfach können Kleider und Bohrmaschinen gekauft werden. Sogar Katzen und Hunde sind online zu bekommen.
Online-Plattformen wie Ebay, Kleinanzeigen, Amazon oder Vinted boomen, weil Einkaufen nie einfacher war - und weil sie auch für private Verkäufer zunehmend zu einer lukrativen Einnahmequelle werden. Das liegt auch daran, dass einige Nutzer Gewinne in ihrer jährlichen Steuererklärung gar nicht angegeben. Stichwort: steuerfrei.
Doch nun könnte Post vom Finanzamt kommen. Online-Plattformen müssen nämlich ab jetzt die Daten bestimmter Nutzer dem Fiskus übermitteln. Doch keine Panik: Das heißt nicht automatisch, dass Steuern fällig werden.
Wer seinen Keller ausräumt und alte Schallplatten oder Gartenstühle findet, die er verkauft, hat nichts zu befürchten. Grundsätzlich fallen Steuern vor allem dann an, wenn jemand gewerblich aktiv ist; also systematisch einem Geschäftsmodell nachgeht und dabei immer wieder zum Beispiel Gegenstände verkauft, um Einnahmen zu generieren.
Wer gewerblich aktiv ist und wer nicht, ist allerdings nicht so einfach zu definieren. Fakt ist, dass es auf Online-Plattformen wie Amazon, Ebay oder Kleinanzeigen.de Nutzer gibt, die häufiger Verkäufe tätigen und eben nicht einmalig etwas verkaufen. Das Finanzamt will genau jene Leute genauer unter die Lupe nehmen, das geht aber nur, wenn die Plattformen jene Nutzer dem Fiskus melden.
Damit die Behörden Onlineportalen nicht hinterherlaufen müssen, ist seit dem 1. Januar 2023 das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (Psttg) in Kraft. Das Gesetz setzt eine vorher beschlossene EU-Richtlinie in nationales Recht um.
Nein. Denn das Gesetz gibt einen konkreten Rahmen vor, damit sich der Fiskus mit Nutzern, die nicht gewerblich oder dem in einer ähnelnden Weise aktiv sind, gar nicht erst befassen muss. Heißt: Wer pro Jahr und pro Plattform weniger als 30 Verkäufe tätigt und weniger als 2.000 Euro einnimmt, wird keine Post vom Finanzamt bekommen; die Verkaufsportale sollen in jenen Fällen die Nutzerdaten auch gar nicht übermitteln.
Die Zahl 30 bezieht sich hierbei allerdings auf erfolgte Verkäufe, nicht auf die Anzahl der Artikel. Werden an einen Käufer 15 Packungen Schrauben auf einmal verkauft, zählt dies als ein Verkauf.
Die Antwort wird oft "nein" lauten. Denn auch wenn die Regelung neu ist, haben sich die Steuergesetze nicht geändert. Steuern fallen weiterhin nur auf Gewinne an. Wer zum Beispiel seine gebrauchte Einbauküche für 3.000 Euro verkauft, wird keine Steuern zahlen müssen, da die Einbauküche in der Regel zu einem höheren Preis gekauft wurde. Gerade bei höheren Summen kann es sich aber lohnen, Quittungen aufzubewahren, um im Fall der Fälle etwas vorzeigen zu können.
Ja. Portale können die betroffenen Nutzer nur dann melden, wenn sich die Käufe und Verkäufe tracken lassen. Nutzen User die eigenen Bezahlsysteme solcher Portale, ist das problemlos möglich - wie zum Beispiel bei Amazon und Ebay. Es gibt aber auch Online-Plattformen wie Kleinanzeigen.de, wo neben dem Bezahlsystem des Unternehmens auch autarke Abwicklungen möglich sind.
Auf Kleinanzeigen.de etwa einigen sich Verkäufer und Käufer oft im Chat auf einen Preis, treffen sich, bezahlt wird dann mit Bargeld und die Anzeige schließlich gelöscht. Das sei mit Abstand bei den meisten Deals der Fall, sagt der Sprecher von Kleinanzeigen.de auf Nachfrage von rbb|24.
Er betont, dass mehr als 90 Prozent der Nutzer Privatverkäufer seien; sie seien also gelegentlich aktiv, nicht gewerblich und hätten somit nichts zu befürchten vor dem Finanzamt. Und: Das Gesetz betreffe sie ohnehin nicht, da die Verkäufe und Käufe wegen der Barabwicklung für das Unternehmen eben nicht nachvollziehbar sind.
Ja, allerdings müssen Nutzer in Bezug auf das neue Gesetz hierbei nichts weiter tun. Die Verkaufsportale hingegen müssen bis Ende Januar für das vergangene Jahr gegenüber dem Finanzamt Angaben machen, wenn Verkäufer im Rahmen des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes gemeldet werden müssen.
Für 2023 ist die Frist allerdings erst Ende März 2024, wohl weil das Gesetz noch frisch ist.
Ja. Dem Bundesfinanzministerium zufolge kann gegen eine Gebühr ein Antrag auf Überprüfung [bundesfinanzministerium.de] beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. Dabei wird dann geschaut, ob die Tätigkeit unter den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes fällt.
Sendung: Super.Markt, 26.02.2024, 20:15 Uhr
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