Tipps und Tricks - Betriebskostenabrechnung: Ist da ein Fehler am Zähler?

Sa 28.12.24 | 09:20 Uhr
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Schornsteinfegermeister Michael Gaertner überprüft eine Heizungsanlage (Quelle: dpa/Katja Sponholz)
dpa/Katja Sponholz
Video: Super.Markt | 16.09.2024 | Andrea Everwien | Bild: dpa/Katja Sponholz

Jahresende ist Rechnungszeit: Spätestens zum 31. Dezember muss die Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr zugestellt sein, und viele Vermieter reizen diese Frist auch aus. Wir zeigen, was abgerechnet werden darf und wie man Fehler entdeckt.

Stress mit dem Vermieter oder der Vermieterin ist so ziemlich das Letzte, was man haben will. Darum freut man sich über eine schöne Erstattung, wenn die Betriebskostenabrechnung (oft auch Nebenkostenabrechnung genannt) in den Briefkasten flattert - und zahlt, wenn eine Nachzahlung gefordert ist. Doch in beiden Fällen ist ein etwas genauerer Blick auf die einzelnen Kostenposten und das große Ganze sinnvoll. Wir erklären, worauf man achten sollte.

Formfehler checken

Als erstes sollte man genauer auf das Datum schauen. Kam die Betriebskostenabrechnung überhaupt pünktlich an? Zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes muss sie spätestens beim Mietenden sein. Umfasst der Abrechnungszeitraum mehr als zwölf Monate, ist die Betriebskostenabrechnung ungültig. Ein kürzerer Abrechnungszeitraum kann jedoch möglich sein - etwa, wenn man erst im Mai das Mietverhältnis begonnen hat, der Vermietende aber nach Kalenderjahr abrechnet. Guthaben müssen Vermietende übrigens auch nach dieser Frist noch auszahlen.

Zudem müssen Absender und Adressat korrekt sein. Ist etwa noch der Name des Vormietenden genannt? Dann handelt es sich um einen Formfehler.

Ganz wichtig: Die Abrechnung muss eindeutig und für Laien nachvollziehbar sein. Das heißt dann unter anderem auch, dass der Vermietende alle Kostenpositionen einzeln aufführen und abrechnen muss. Gesamtsumme und Individualkosten müssen jeweils ersichtlich sein. Jede unverständliche Kostenposition ist in der Regel ungültig.

Vermieter:innen sind zudem zur Angabe des Umlageschlüssels verpflichtet.

Das ist neu

Kabelkosten

Normalerweise lief es so: Bei Abschluss eines Mietvertrags mietete man sozusagen den Kabelanschluss mit, die anfallenden Kabelkosten des Vermietenden legt dieser auf die Mietenden um. Aber mit der Neufassung des Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setzes bekam jede Mieterin, jeder Mieter Mitte 2024 die Möglichkeit, den Kabelanbieter selbst auszuwählen. Die Vermietenden durften nur bis zum 1. Juli 2024 Kabelkosten auf die Mieter:innen umlegen. Das sogenannte Nebenkostenprivileg entfiel.
 

Was darf abgerechnet werden?

Nur vorher vereinbarte und vertraglich festgehaltene Betriebskosten sind von Mieterinnen und Mietern anteilig zu tragen. Folgende Kosten gelten, wenn die Miete laut Vertrag alle umlagefähigen Betriebskosten (anteilig) trägt:

  1. Heizungskosten, Wasserkosten und Warmwasserkosten
  2. Beleuchtung
  3. Müllabfuhr, Straßenreinigung und Entwässerung
  4. Schornsteinreinigung und Gartenpflege
  5. Aufzugskosten
  6. Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
  7. Hauswartdienste
  8. Antennen- oder Kabelfernsehen
  9. Grundsteuer
  10. Sach- und Haftpflichtversicherungen

Sonderfälle bei Nebenkosten

Finden sich im Mietvertrag keine Betriebskosten oder wird nicht pauschal von allen umlagefähigen Betriebskosten gesprochen, gilt die Bruttomiete. Mietende müssen hier nur für Heiz- und Warmwasserkosten aufkommen.

"Sonstige Kosten" müssen im Vertrag konkret benannt sein, ansonsten sind sie in der Abrechnung ungültig. Diese müssen zudem regelmäßig anfallen und notwendig sein, darunter fallen z.B. Dachrinnenreinigung oder Graffito-Entfernung, wenn entsprechende Punkte auch im Mietvertrag zu finden sind. Wurde Ungeziefer aber beispielsweise nur einmalig bekämpft, so kommen für die Kosten nicht die Mietenden auf.

Verwaltungsgebühren dürfen Vermieter:innen ebenso wenig umlegen wie Reparaturkosten am Haus; die müssen die Vermietenden selbst tragen.

Bei den Heizkosten ist gesetzlich geregelt, wie sie verteilt werden müssen: In der Regel müssen 50 bis 70 Prozent der Kosten nach Verbrauch abgerechnet werden, der übrige Anteil der Heizkosten wird nach Wohnfläche verteilt. Stand eine Wohnung leer, so dürfen Vermietende die Betriebskosten nicht auf die anderen Parteien verteilen, sondern müssen diese selbst tragen.

Sind nachweislich nur wenige Mieterinnen und Mieter für Verschmutzung und damit entstandene Kosten verantwortlich - beispielsweise durch Sperrmüll - müssen Vermietende die Kosten von den Beteiligten einfordern und können die Kosten nicht auf alle verteilen.

Ebenfalls dürfen Vermietende Kosten für Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen am Haus nicht als Nebenkosten abrechnen. Gab es etwa Malerarbeiten im Treppenhaus oder wurde neuer Teppich ausgelegt, so haben Vermieter:innen selbst dafür zu zahlen.

Wirtschaftlichkeit der Vermietenden

Nur angemessene und erforderliche Kosten dürfen den Mieterinnen und Mietern in Rechnung gestellt werden. Finden sich in der Betriebskostenabrechnung überhöhte Posten, ist man berechtigt, nach einer günstigeren Alternative - etwa einem anderen Anbieter - zu suchen und dies dem Vermietenden samt Widerspruch vorzulegen.

Als Mieterin oder Mieter haben wir ein Anrecht auf Belegeinsicht. Das heißt aber nicht, dass die Vermietenden uns die Sachen auf eigene Kosten zusenden müssen. Notfalls müssen wir das Büro des Vermietenden aufsuchen, um die Belege einzusehen.

Widerspruch kann zwölf Monate nach Erhalt der Abrechnung eingelegt werden, und zwar schriftlich. Zudem muss man beweisen können, dass der Vermietende den Widerspruch rechtzeitig erhalten hat, also am besten ein Einschreiben schicken.

So zahlt man richtig nach

Eine Nachzahlung muss innerhalb von 30 Tagen beglichen werden. Bei einem Fehler in der Betriebskostenabrechnung zahlt man am besten nur den Anteil, der berechtigt ist, und legt zudem innerhalb der Dreißigtagefrist Widerspruch ein.

Das Rüstzeug, um die Betriebskostenabrechnung zu überprüfen, ist nun gegeben. Wer es dennoch nicht machen will, kann es auch machen lassen. Mieterschutzvereine helfen weiter, gegen Gebühr übernehmen sie teilweise sogar die Belegeinsicht [berliner-mieterverein.de] bei der Hausverwaltung.

Für alle, die kein Mitglied im Mieterverein sind, helfen Start-ups wie Mineko [mineko.de] oder Mieterengel [mieterengel.de]. Dort zahlt man einmalig für die Prüfung. Die Kosten liegen dabei teilweise in der Höhe, die eine Jahresmitgliedschaft in einem Mieterverein kosten würde.

Sendung: Super.Markt, 16.09.2024, 20:15 Uhr

Kommentar

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20 Kommentare

  1. 20.

    Nee, nich abwertend oder zynisch. Das ist Realität in manchen Köpfen. Alles kostenlos, möglichst noch was dazu bekommen und dann meckern wenn es keine Prozente obendrauf gibt. Abwertend oder zynisch mögen es jene empfinden, die sich hier möglicherweise im Spiegel sehen. Das Leben ist numal kein Ponyhof und Spiegel dürfen auch wehtun.

  2. 17.

    "Spätestens zum 31. Dezember muss die Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr zugestellt sein"
    Mir war so, dass die Abrechnung auch später kommen darf, nur dann nix mehr nachgefordert werden darf. Hat sich das geändert oder habe ich das falsch in Erinnerung?

  3. 16.

    Ich vertraue meinem jetzigen Vermieter, so dass ich davon ausgehe, dass er mich nicht vorsätzlich betrügen will. Ein Fehler könnte ihm aber auch unterlaufen.
    Ich hatte allerdings auch schon einen Vermieter, bei dem ich mir ziemlich sicher bin, dass er versucht hat seine Mieter mit voller Absicht über's Ohr zu hauen. Es gibt halt solche und solche.

  4. 14.

    Ick schaue seit Juli schwarz! Ich kann über Vodafone immer noch den Fernsehempfang per Kabel nutzen. Mal schauen, ab wann das dann wegfällt. Wenn der Fall eintritt, dann schaue ich über einen Internetanbieter. Aber bis dahin spare ich jeden Monat die Kabelgebühren.

  5. 13.

    Wie hätten sie es denn gern? Der Vermieter zahlt die Heizkosten, den Strom, das Wasser, die Müllabfuhr und gibt ihnen noch was drauf, damit sie sich die Ehre geben sein Eigentum mit ihrer Anwesenheit aufzuwerten?

  6. 12.

    Haben Sie sich nicht abgemeldet? Bei mir is allet knorke, bin jetzt by Vodafone und schau nur noch Internetfernsehen mit'nem Mac.
    Würde ich auf die Barrikaden gehen, zusammen mit den andren Mietern!

  7. 11.

    Stimmt nicht ganz so. Wir ( SEWOBA) zahlen weiterhin die Kosten für den Kabelanschluss. Der wird erst in der Mietabrechnung 2025!!! verrechnet! Ich finde es frech, zahlen wir doch nebenbei die Kosten doppelt ( neuer Anbieter, der natürlich gleich nochmal teurer ist).

  8. 10.

    War bei uns auch so, die Heizkosten auf der Abrechnung stimmten nicht mit der Summe vom Ableseunternehmen überein. Also E-Mail geschrieben, nach ein paar Tagen nochmals Angerufen, das Problem noch mal Persönlich besprochen und eine Stunde später hatte ich eine neue Abrechnung mit den richtigen Zahlen. Also über unsere Hausverwaltung kann ich nicht klagen.

  9. 9.

    Nun ja, in diesem Artikel wird die Behördensprache konsequent missachtet, aber spätestens vor Gericht werden die korrekte Begriffe "Vermieter und Mieter" obligatorisch!!

  10. 8.

    Für das Jahr 2023, welches bis zum 31.12.24 abgerechnet werden muss, können die Kosten für das Kabelfernsehen zu 100% umgelegt werden.

  11. 7.

    Genau! Nicht nur die Grundmiete wird erhöht. Wir haben seit 3 Jahren irrwitzige Erhöhungen der Betriebskosten (verdoppelt) und Heizkosten (verdreifacht). Jedes Mal wird die Miete angepasst. Das heißt 2 Mieterhöhungen im Jahr plus Erhöhungen der Grundmiete um 15% in 3 Jahren. Der Berliner Mieterverein ist da nur bedingt eine Hilfe. Hab schlechte Erfahrungen gemacht. Das heißt für mich ,spätestens in 3 Jahren hat man mich erfolgreich verdrängt aus Berlin.

  12. 6.

    Ja warum wohl? Selber denken lohnt. Weil die ungehemmt ihre Mieten erhöhen, teils mit fadenscheiniger ,,Begründung'' und das Recht des Mieters auf der Strecke bleibt!

  13. 5.

    Wort des Jahres 2025.

  14. 4.

    Im Artikel steht, das die Kosten erst ab 01.07.24 nicht mehr abgerechnet werden dürfen. Ergo ist die Abrechnung für 2023 doch nach meinem Denken korrekt. Oder verstehe ich da was falsch?

  15. 3.

    Thema Wirtschaftlichkeit:

    Energiewende ist wichtig und notwendig. Berlin setzt in der Kommunalen Wärmeplanung noch mehr auf Fernwärme - die mit Abstand für Mieter teuerste Art zu heizen. Zukünftig soll vermehrt Erdgas duch den noch teureren Wasserstoff ersetzt werden. Dabei werden in Zukunft wohl die CO2 Einsparungen beim Heizen durch den Energieausstoß fürs Kühlen teilweise wieder aufgefressen werden, Berlin als Großstadt wird viel stärker durch stärkere Hitze im Sommer betroffen sein als andere Städte.

  16. 2.

    Warum sind immer die Vermieter die bösen? Kaum jemand weiß aber auch, wieviel Arbeit die Abrechnung macht und wieviele Fallstricke Dank unserer Bürokratie und Gesetzlichkeit drohen. Auch bei guter Vorarbeit müssen die Daten abgeglichen werden... Da kann es auch schnell mal zu einem unbeabsichtigt Fehler kommen. Aber dem Vermieter wird Absicht unterstellt. Auch fehlendes Wissen bei den Mietern bringt Komplikationen

  17. 1.

    Wie viele sich wohl beklagen mögen, dass die Kabelfernsehkosten immer noch auftauchen, und zwar für das gesamte Jahr - in den Abrechnungen für 2023, die jetzt eintrudeln.

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