Fragen und Antworten - Wer für den Winterdienst verantwortlich ist
Es ist Ende November, und: Tatsächlich, es gibt Schnee, Frost und Glätte. Damit niemand ausrutscht, gibt es den Winterdienst. Aber wer ist eigentlich für welche Wege verantwortlich? Und wo darf ich selber streuen? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Wer ist für die Beseitigung von Schnee und Eis vor der Haustür verantwortlich?
In der Regel müssen sich die Eigentümer oder Vermieter um den Winterdienst kümmern. Die Aufgabe kann auch auf den Mieter übertragen werden - aber nur, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nach Angaben des Deutschen Mieterbunds nicht aus. Demnach gibt es auch kein Gewohnheitsrecht, das Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet. Wer Schnee nicht räumt, riskiert in Brandenburg ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro, in Berlin bis zu 10.000 Euro.
Wann und in welchem Umfang muss geräumt und gestreut werden?
In den Satzungen der Kommunen ist meist eine Räum- und Streupflicht vom frühen Morgen bis zum späten Abend vorgesehen. Beginnt es nachts zu schneien, genügt es, morgens zu räumen. Fällt dagegen am Tag frischer Schnee, muss er beseitigt werden, sobald der Schneefall endet. Geräumt werden muss laut Mieterbund in der Regel von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. In Ausnahmefällen kann aber auch eine Räumung außerhalb dieser Zeiten notwendig sein.
"Alle Wege, auf denen Besucher häufig laufen - etwa zur Haustür, zum Parkplatz, Müllcontainer oder Briefkasten - sind bei Schneefall frei zu schippen", erklärt der Deutsche Mieterbund.
Die Gehwege vor dem Haus müssen mindestens anderthalb Meter breit geräumt und gestreut werden, damit zwei Menschen aneinander vorbeipassen. Geräumte Zugänge zum Hauseingang, zu den Mülltonnen oder den Garagen sollten mindestens einen halben Meter breit sein.
Wie oft muss geräumt oder gestreut werden?
Das ist rechtlich umstritten. Bei Dauerschneefall zum Beispiel muss nicht fortlaufend gefegt werden, wenn das völlig nutzlos wäre. Sobald es aber nur noch wenig oder gar nicht mehr schneit, muss zum Besen gegriffen werden. Oftmals gilt eine Frist von einer halben Stunde nach Ende des Schneefalls. Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. Gibt es weiter Niederschläge, sollte man alle drei Stunden nachstreuen.
Zudem müssen Eigentümer oder verantwortliche Mieter andere Menschen - etwa Nachbarn - um Hilfe bitten, wenn sie selbst verhindert sind. Arbeit, Krankheit oder Urlaub sind keine Gründe, sich aus dieser Pflicht zu befreien.
Darf ich Streusalz verwenden?
Das vergleichsweise aggressive und umweltbelastende Streusalz ist in Berlin [berlin.de] und den meisten Brandenburger Kommunen, zum Beispiel Brandenburg an der Havel, verboten. Mancherorts darf Streusalz in Ausnahmefällen verwendet werden, zum Beispiel wenn bei Eisregen nichts mehr anderes hilft [frankfurt-oder.de]. Auch auf Treppen und Rampen gilt das Verbot meist nicht. Jede Kommune regelt das eigenständig - informieren Sie sich deshalb bitte bei Ihrer.
Stattdessen sollte man zum Streuen etwa Kies, Sand oder Sägespäne benutzen, um die Flächen abzustumpfen. Vor Splitt und Granulat warnt der Umweltverband Bund: Diese könne Gifte wie Quecksilber, Blei oder Arsen enthalten. Wird es wieder wärmer und der Winter verabschiedet sich, müssen Anwohner das Streugut wieder von den Wegen entfernen.
Wer kommt für Schäden auf?
Stürzt ein Fußgänger und verletzt sich, drohen hohe Ansprüche des Betroffenen. Für Mieter oder Bewohner eines Einfamilienhauses besteht dann laut dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft Schutz durch die private Haftpflichtversicherung. Wer darüber hinaus vorsätzlich oder fahrlässig der Räum- und Streupflicht vor seinem Haus nicht nachkommt, zum Beispiel weil er im Urlaub ist, dem drohen jedoch Geldbußen von bis zu 10.000 Euro.
Vermieter, Besitzer eines Mehrfamilienhauses oder Eigentümergemeinschaften brauchen demnach eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Diese Versicherungen können laut Verbraucherschützern auch einspringen, wenn ein Passant durch herabrutschenden Schnee vom Dach oder Eiszapfen verletzt wird - und zwar wenn Mieter oder Eigentümer eine Schuld trifft.
Wer räumt welche Straßen?
Innerorts sind immer die jeweiligen Kommunen für den Winterdienst zuständig. Kreisstraßen räumt die Kreisstraßenmeisterei, Landes- und Bundesstraßen werden von der Landesstraßenmeisterei bearbeitet. In Berlin kümmert sich die BSR um den Winterdienst, ausgenommen sind Straßen der Reinigungsklasse C. Das sind laut Straßenreinigungsgesetz [bsr.de] kleinere Straßen oder Wege, die nicht oder ungenügend ausgebaut sind. Hier sind die Anlieger verantwortlich dafür, die Gehwege - falls es welche gibt - und die Fahrbahn bis zur Straßenmitte von Schnee und Glatteis zu befreien.
Sendung: Antenne Brandenburg, 28.11.2023, 14 Uhr