Bundesgerichtshof - Fall zum Haus in Rangsdorf wird teilweise neu aufgerollt - kein Zwangsabriss
Seit elf Jahren schwelt der Streit darum, ob eine Familie ihr Haus in dem Brandenburger Ort Rangsdorf abreißen muss. Nun gab der Bundesgerichtshof bekannt, dass der Fall teilweise neu verhandelt wird.
Der Fall einer Familie aus dem brandenburgischen Rangsdorf (Teltow-Fläming), die wegen eines Behördenfehlers bei der Zwangsversteigerung ihr Haus verlieren sollte, wird nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom Freitag teilweise neu aufgerollt.
Zwar ist klar, dass das Grundstück dem ursprünglichen Eigentümer gehört, er kann die Herausgabe verlangen. Aber die Familie muss das Haus nicht abreißen und kann für die Baukosten Ersatz verlangen.
Mit dem Urteil des BGH geht das Verfahren zurück an das Oberlandesgericht in Brandenburg. Dieses habe die beklagte Familie unter anderem zu Unrecht zum Abriss ihres Einfamilienhauses verurteilt, so der BGH.
Verfahren zieht sich seit mehr als zehn Jahren
Die Familie hatte das Baugrundstück im Jahr 2010 bei einer Zwangsversteigerung erworben und darauf ihr Haus gebaut. 2014 entschied jedoch das Landgericht Potsdam, dass die Zwangsversteigerung fehlerhaft war. Das Amtsgericht Luckenwalde (Teltow-Fläming) habe nicht ausreichend nach dem Eigentümer gesucht - einem US-Bürger, der nicht in Deutschland lebt. Der hatte erst nach dem Zuschlag von der Zwangsversteigerung erfahren und das Grundstück zurückgefordert.
2023 urteilte das Brandenburger Oberlandesgericht (OLG) schließlich, dass die Familie binnen eines Jahres das Haus abreißen und das Grundstück räumen muss. Zudem sollte sie eine Grundschuld über 280.000 Euro plus Zinsen für die Baukosten löschen und dem Eigentümer rund 6.000 Euro für die Nutzung des Grundstücks zahlen. Dagegen legte die Familie Revision am Bundesgerichtshof ein und hatte nun Erfolg.
Räumung nur nach Entschädigung
Zwar habe der Kläger als rechtmäßiger Eigentümer wie vom OLG angenommen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs und auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks, entschied der Karlsruher Senat. Das Zurückbehaltungsrecht der Familie für den Hausbau habe die Vorinstanz aber zu Unrecht verneint.
Die Eheleute müssten das Grundstück also nur räumen, wenn der klagende Eigentümer ihnen für das Haus sogenannten Verwendungsersatz - also eine Entschädigung für die Investitionen in das Haus - zahlt.
Sendung: rbb24 Inforadio, 14.03.2025, 10:20 Uhr