Wahlverzeichnisse erstellt - Weniger Wahlberechtigte bei Wiederholung der Berlin-Wahl

Fr 30.12.22 | 21:29 Uhr
  11
Wähler in der Wahlkabine (Bild: dpa/Klaus-Dietmar Gabbert)
Bild: dpa/Klaus-Dietmar Gabbert

Bei der Wiederholung der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus am 12. Februar sind 2.442.049 Berlinerinnen und Berliner wahlberechtigt. Das sind 53.338 weniger als bei der Wahl 2016 und 5.551 weniger als bei der für ungültig erklärten Wahl vom 26. September 2021, wie die Landeswahlleitung am Freitagabend mitteilte.

Bis zum Wahltag könne sich die Zahl der Wahlberechtigten durch Fortzüge aus Berlin und durch Todesfälle noch geringfügig verändern.

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hat am Freitag die Wahlverzeichnisse für die Wiederholungswahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen aus dem Einwohnerregister erstellt.

Bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen gibt es insgesamt 2.738.586 Wahlberechtigte. Neben den Wahlberechtigten für das Abgeordnetenhaus dürfen dabei auch 16- und 17-jährige Deutsche und in Berlin lebende ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ab 16 Jahren ihre Stimme abgeben.

Sendung: Radioeins, 30.12.2022, 22:00 Uhr

11 Kommentare

Wir schließen die Kommentarfunktion, wenn die Zahl der Kommentare so groß ist, dass sie nicht mehr zeitnah moderiert werden können. Weiter schließen wir die Kommentarfunktion, wenn die Kommentare sich nicht mehr auf das Thema beziehen oder eine Vielzahl der Kommentare die Regeln unserer Kommentarrichtlinien verletzt. Bei älteren Beiträgen wird die Kommentarfunktion automatisch geschlossen.

  1. 11.

    "Bisher konnte mir noch keiner schlüssig erklären, wieso ich bei einer Wiederholungswahl nicht neu wählen darf." Das MUSS Ihnen auch keinen erklären; als Erwachsener Mensch können Sie das selbst in den Gesetzen nachlesen

  2. 10.

    ....".und beabsichtige dagegen zu klagen.." Das können Sie sich schenken: wenn Sie nicht mehr in Berlin wohnen, sind Sie nicht wahlberechtigt. Es wurde ein neues Wählerverzeichnis erstellt. Nachzulesen im Wahlgesetz.

  3. 9.

    Bitte mal genau drauf achten: Lehrerin ist Lehrerin und wahrscheinlich nicht für Jura... Da darf man solche Fragen berechtigt stellen.

  4. 8.

    Bisher konnte mir noch keiner schlüssig erklären, wieso ich bei einer Wiederholungswahl nicht neu wählen darf. Ich bin 2022 weggezogen und beabsichtige dagegen zu klagen.

  5. 7.

    So eine Frage von einer Lehrerin? Da wundert mich manches nicht. Selbstverständlich dürfen diese Menschen wählen.

  6. 6.

    @Lehrerin: Ja, die inzwischen Volljährigen dürfen bei der Wahlwiederholung mitwählen, es geht nach dem aktuellen Alter bzw. Wohnsitz.

  7. 5.

    Nach Landeswahlgesetz sind gemäß § 1 alle wahlberechtigt, die "am Tage der Wahl" die Voraussetzungen erfüllen. Abweichend geregelt ist dies gemäß § 21 bei Wiederholungswahlen nur für den Fall, dass seit der "Hauptwahl" noch nicht sechs Monate verflossen sind. - Da bei den konkret bevorstehenden Wiederholungswahlen am 12.2.2023 seit den Hauptwahlen am 26.9.2021 bereits mindestens sechs Monate verflossen sind, gilt die grundsätzliche Regelung, d.h. entscheidend für die Feststellung der Wahlberechtigung wird bei den konkret bevorstehenden Wiederholungswahlen am 12.2.2022 das Vorliegen der Voraussetzungen am Wahltage, also am 12.2.2023 sein.

  8. 3.

    Dafür können einige Altwähler:innen nicht mehr wählen. Gleicht sich aus.

  9. 1.

    Wie sieht es mit Wählenden aus, die im letzten Jahr 18 geworden sind, also eigentlich im September 2021 noch nicht wahlberechtigt waren? Dürfen die jetzt auch wählen?

Nächster Artikel