Berliner Senat - Kündigungsschutz-Regel für Mieter in umgewandelten Wohnungen gilt länger

Di 13.06.23 | 17:01 Uhr
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Symbolbild: Blick auf Wohnhäuser im Berliner Bezirk Kreuzberg. (Quelle: dpa/M. Skolimowska)
Audio: rbb24 Inforaido | 13.06.2023 | Franziska Hoppen | Bild: dpa/M. Skolimowska

Die sogenannte Kündigungsschutzklausel für Mieter in früheren Mietwohnungen, die in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden, wird um zehn Jahre verlängert. Das beschloss der Senat am Dienstag.

Demnach darf der Eigentümer nach Umwandlung den Mietern zehn Jahre lang nicht wegen Eigenbedarfs kündigen. Die Verordnung gilt bereits seit 2013 und wäre ohne Anschlussregelung Ende September ausgelaufen.

Bundesrecht sieht nur drei Jahre Kündigungsschutz vor

"Die Verlängerung der Verordnung bedeutet mehr Sicherheit für die Mieterinnen und Mieter in Berlin", sagte der Senator für Wohnen, Christian Gaebler (SPD). Er verwies darauf, dass das Bundesrecht lediglich eine Drei-Jahres-Frist vorsehe. Der Senat nutze eine Öffnungsklausel und schöpfe an der Stelle seine rechtlichen Möglichkeiten voll aus.

In Berlin sind viele Wohnungen in Mietshäusern in Eigentumswohnungen umgewandelt worden. Allein zwischen 2011 und 2020 betraf dies laut Mieterverein 124.421 Wohnungen. In sogenannten Milieuschutzgebieten zum Erhalt der Sozialstruktur ist eine behördliche Genehmigung für solche Umwandlungen nötig. Dadurch und durch neue Regelungen im Baugesetzbuch des Bundes wurde das Tempo bei der Umwandlung in den vergangenen Jahren etwas gebremst.

Mieterverein sieht weiteren Handlungsbedarf

Der Berliner Mieterverein bewertete den Senatsbeschluss positiv. "Die starke Zunahme an Eigenbedarfskündigungen offenbart aber einen weitergehenden Handlungsbedarf", erklärte Geschäftsführer Sebastian Bartels.

"In besonders schützenswerten Milieuschutzgebieten müsste die Umwandlung in Eigentumswohnungen vollständig untersagt werden." Darüber hinaus müssten die Gründe für Eigenbedarfskündigungen deutlich eingeschränkt werden, beispielsweise bei langer Wohndauer und hohem Alter der betroffenen Mieter. "Hier ist einmal mehr der Bundesgesetzgeber gefragt."

Sendung: rbb24 Inforadio, 13.06.2023, 14:40 Uhr

14 Kommentare

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  1. 14.

    Ich habe als Betroffene sehr auf die Verlängerung gewartet, bin nur unsicher, ob die Kündigungsschutzverlängerung auch gilt, wenn nach der Umwandlung erstmalig eine GmbH ( im letzten Jahr ) die Wohnungen/Häuser erworben hat zum Zwecke der Weiterveräußerung einzelner Wohnungen an z.B. Privaterwerber.

  2. 13.

    Mieter müssen endlich anfangen ihren eigenen Wohnraum zu erwerben. Dann sind sie auch vor Eigenbedarf geschützt. Wer das nicht kann, sollte unterstützt werden. Es können doch nicht immer andere den Wohnraum erwerben.

  3. 12.

    richtig, aber alle Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter könne aufgeweicht werden, in dem ich ihnen die Miete erhöhe. Schließlich haben die Meisten § 558 BGB unterzeichnet und somit den Rechtsanspruch auf jegliche Sozialbeihilfe verloren das gilt auch für Wohngeld./ Selbstverschuldete Hilfsbedürftigkeit.

  4. 11.

    Falsch der Richter hat zu Gunsten des Staatlichen Wohnverwalters entschieden. Ich habe den Richter angezeigt wegen Rechtsbeugung , Protokollfälschung, Anstiftung und Nötigung zum Betrug sowie Verstoßes gegen den Richtereid. Er wusste das ich den Regelwerk des Sozialgesetzes unterstehe eine Mieterhöhung § 558 BGB = § 557 BGB Staffelmietvertrag/ selbstverschuldete Hilfsbedürftigkeit und die Prozesskosten nicht bezahlt.

  5. 10.

    Ein Verkauf einer Vermieteten Wohnung bedeutet zunächst einmal zwingend auch die Übernahme des bestehenden Mietvertrages. Dieser geht per Gesetz automatisch auf den neuen Eigentümer über. Sofern keine Sperrfrist existiert, kann der Eigentümer aber grundsätzlich Eigenbedarf geltend machen. Hier gilt dann die normale gesetzliche Kündigungsfrist zwischen drei und neun Monaten, abhängig von der bisherigen Dauer des Mietvetrages. Eine Eigenbedarfskündigung stellt für Vermieter aber immer ein gewisses Prozessrisiko dar, weil dem durchaus einige Mieterschutzregeln entgegenstehen, um unverhältnismäßige Benachteiligungen zu verhindern. Das reicht von schulpflichtigen Kindern, über bevorstehende Uni-Abschlüsse bis zu schweren gesundheitlichen Einschränkungen der Mieter oder besonders hohes Lebensalter. Im Zweifel entscheidet das ein Richter im Einzelfall. Absolute Sicherheit im Voraus haben da weder Mieter, noch Vermieter.

  6. 9.

    Wenn die Wohnung weiterverkauft wird, gelten weiterhin die 10 Jahre! Allerdings startet die Frist (natürlich)nicht von vorne. Nach Ablauf der 10 Jahre kann die Kündigung mit normaler Kündigungsfrist ausgesprochen werden (es kommen also noch einmal etliche Monate hinzu).

  7. 8.

    Die allgemeine deutsche Rechtsprechung spricht da aber leider nun mal gegen Sie. Seien Sie froh, dass Sie einen Richter gefunden haben, der anders, also zu Ihren Gunsten geurteilt hat und einen Vermieter, der dagegen nicht durch die höheren Instanzen gezogen ist. Ihr Fall hat leider keine Allgemeingültigkeit, wie Sie glauben. Berechtigte Mieterhöhungen gelten im Grundsatz auch bei Sozialleistungsempfängern.

  8. 7.

    der Mieterverein und viele anderen sind aufgefordert die seit 2005 anhaltenden Falschberatungen im Mietrecht, sowie arglistigen Täuschungen mal zu erklären. wenn es mir gelang eine Mieterhöhung §558 BGB abzulehnen, wieso sehen die Rechtsbeistände DAV+ DMB dies nicht.

  9. 6.

    Da müssen von den 10 Millionen Wohnungen die nach Ihrer Rechnung 100% darstellen viele leerstehen.

    Einfach mal nach Dreisatz googeln. Ist nicht mal so schwer ;)

  10. 5.

    So begrüßenswert diese Entscheidung für die Bewohner von umgewandeltem Eigrntum sind. Mir bringt das wenig. Ich habe eine Eigenbedarfskündigung eines Vermieters mit eigener von ihm bewohnten Eigentumswohnung.
    Mein Mietvertrag war schon ein Eintelmietvertrag. Da zählen die 10 Jahre nicht.
    Eine Räumungsklage ist anhängig und ich finde, trotz mittlerem Einkommen und eben nicht WBS berechtigt, keine Wohnung.
    Wenn alles schlecht läuft, bin ich ab 01.01.24 als Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes Berlin obdachlos. Da hilft dann such kein Wohnungsneubau der 2028 in Buch fertig wird.

  11. 4.

    Und wenn eine bereits in Eigentum umgewandelte Wohnung weiterverkauft wird und vermutlich die 10 Jahre auch inzwischen abgelaufen sind ? Dann wird der aktuelle Mieter mit normaler Kündigungsfrist gekündigt oder nicht? ...

  12. 2.

    Antwort auf Fini
    Bin im Mieterbeirat der DEGEWO aber mir war das auch bisher nicht bekannt.
    Jedenfalls hatte ich deshalb nie eine Anfrage von irgendeinem Mieter.
    Die Fragen ja so ziemlich alles.
    Mache das Amt ja ehrenamtlich um Mietern zu helfen.

  13. 1.

    Auf 10 Jahre gesehen sind doch für eine Millionenstadt 124.421 Wohnungen nun echt sehr wenig (ca. 0,6% des Gesamtwohnungsbestands in Berlin). Auch müsste hier mal die Geschichte zu Ende erzählt werden, wie viele von den ca.0,6% der Wohnungen sind denn dann schlussendlich nach 10 Jahren in Berlin gekündigt worden? Wie ist das im Vergleich zu Städten mit 3-Jahres-Frist? Scheint doch in der Gesamtbetrachtung eher nicht so der große Wurf zu sein, ob 3 oder 7 Jahre. Man gewinnt den Eindruck, dass hier nur wieder einmal Stimmung gemacht wird und Panik verbreitet werden soll. Unglaublich, das ist doch vollkommen unseriös.

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