Hanfprodukte verkauft -
Hat sich ein Berliner Start-up mit seinen CBD-Hanfprodukten des Drogenhandels schuldig gemacht? Das Berliner Landgericht sprach die Mitarbeiter zunächst frei, doch der Bundesgerichtshof beanstandet Fehler in dem Verfahren.
Der Streit um den Handel mit sogenannten CBD-Hanfprodukten kommt erneut vor das Berliner Landgericht. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig hob am Montag die Freisprüche für die fünf Geschäftsführer, Teilhaber und Mitarbeiter des CBD-Handels auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurück nach Berlin. Das Landgericht muss noch einmal prüfen, ob sich die Männer beim Verkauf von CBD-Hanfprodukten vorsätzlich oder fahrlässig des Drogenhandels schuldig gemacht haben.
Auch mit CBD-Produkten berauschende Wirkung möglich
Konkret geht es um jeweils mehrere Kilogramm Cannabisblüten aus der Schweiz und Luxemburg. Die Produkte hatten einen sehr geringen Gehalt des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) und einen hohen Gehalt von CBD (Cannabidiol). Vertrieben wurden sie online und in Spätverkaufsstellen. CBD wirkt anders als THC nicht berauschend. Eine Lieferung beschlagnahmte schließlich der Berliner Zoll.
Das Landgericht Berlin hatte die CBD-Hanfprodukte zwar als Betäubungsmittel eingestuft, die Angeklagten 2022 aber dennoch freigesprochen. Das Gericht hatte keine Belege dafür finden können, dass die gehandelten Produkte vorsätzlich zu Rauschzwecken verkauft wurden. Im Gegenteil sei im Marketing des Unternehmens in Slogans betont worden, dass die "Räucherware" nicht zum Berauschen gedacht sei. Dass man aus einer entsprechenden Menge und auf eine spezielle Art trotzdem Kekse mit Rauschwirkung backen konnte, hätten die Angeklagten nicht vorhersehen können.
Geplante Cannabis-Legalisierung spielt keine Rolle
Der BGH stufte das Urteil des Landgerichts Berlin als lückenhaft ein. Die Strafkammer habe sich nicht genug mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Angeklagten auseinandergesetzt. Zudem fehlten Angaben, welche persönlichen Vorerfahrungen die Männer womöglich mit Rauschmitteln hatten. Daraus könnten sich aber Anhaltspunkte ergeben, was die Männer über die Rauschwirkung ihrer Produkte gewusst haben könnten, so der Senat.
Der Spielraum für einen Handel mit Cannabisprodukten ist eng. Das Betäubungsmittelgesetz stuft Cannabis grundsätzlich als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel ein. Ausnahmsweise verkauft werden dürfen Produkte mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,2 Prozent. Dabei muss jedoch ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein. Dass die Bundesregierung eine Cannabis-Legalisierung anstrebt, spielt für das Verfahren keine Rolle.
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