Interview mit Clan-Mitglied -
Die umstrittenen Internetauftritte eines Berliner Polizisten bleiben verboten. Der Hauptkommissar dürfe nicht als "Officer Denny" in verschiedenen sozialen Medien agieren, entschied das Verwaltungsgericht Berlin am Montag.
Es bestätigte damit ein Verbot der Berliner Polizeibehörde, die dem Beamten eine entsprechende Nebentätigkeit untersagt hatte. Aus Sicht des Gerichts war dies rechtens, weil "dienstliche Interessen" durch die Auftritte des Kommissars beeinträchtigt würden.
Damit blieb auch die Klage des Mannes gegen seinen Arbeitgeber erfolglos. Zuvor war er bereits in zwei Instanzen im Eilverfahren gescheitert.
Clan-Mitglied interviewt und geduzt
Der Kommissar war bei der Internet-Plattform Tiktok aufgetreten. Die Polizei hatte dem Kläger zunächst seine Nebentätigkeit als Streamer genehmigt. Zu Ärger war es gekommen, als der Polizeibeamte ein Interview mit einem bekannten Clan-Mitglied geführt und dieses dabei geduzt hatte.
Im Juni 2022 verbot die Polizei dem Kommissar sämtliche Social-Media-Auftritte mit Polizeibezug und forderte ihn auf, seine Beiträge und den Profilnamen zu löschen. Da der Beamte als Vertreter der Polizei zu erkennen sei, sei die Aktion geeignet, das Ansehen der Polizei zu schädigen, argumentierte der Dienstherr. Kommentare anderer Menschen würden dies untermauern. Das Gericht folgte dieser Argumentation.
Gericht: Dienstherr entscheidet über Öffentlichkeitsarbeit
Bereits im Eilverfahren hatte das Gericht festgestellt, der Kommissar offenbare durch das Interview mit dem Clan-Angehörigen "ein nicht zu akzeptierendes Näheverhältnis zum Clan-Milieu".
Der Polizist hatte in der mündlichen Verhandlung erklärt, sein Gespräch mit der Clan-Größe sei kein Interview gewesen, sondern "ein spontaner Meinungsaustausch". Das Duzen sei bei den Gesprächen auf solchen Kanälen normal. "Alles andere wäre lächerlich", so der Beamte. Er werbe mit seinen szene-nahen Internetbeiträgen um Verständnis für die Polizei und berichte aus seinem Polizeialltag, lauteten weitere Argumente des Mannes.
Dies ließ das Gericht jedoch nicht gelten. "Der Dienstherr hat zu entscheiden, wie er seine Öffentlichkeitsarbeit gestalten will", sagte der Vorsitzende Richter Egbert Schneider. Welche Form das Ansehen der Polizei wahre, müsse die Polizeiführung entscheiden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Sendung: Fritz, 18.03.2024, 11:30 Uhr