Urteil des Bundessozialgerichts -
Empfängern von Bürgergeld, die in ihrer eigenen Wohnung wohnen, muss das Jobcenter auch angemessene Reparaturen bezahlen. Auf die Größe der Unterkunft kommt es dabei nicht an, entschied dabei das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch in einem Fall. Entscheidend ist demnach nur, ob die Unterkunftskosten in einer angemessenen Höhe bleiben.
Geklagt hatte ein Mann, der ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 129 Quadratmetern bewohnt. Das Jobcenter Landkreis Spree-Neiße zahlte ihm von Mai 2017 bis April 2018 Hartz-IV-Leistungen. Als Kosten für eine Dachreparatur in Höhe von 580 Euro fällig wurden, sollte das Jobcenter diese als Unterkunftskosten übernehmen. Das Jobcenter lehnte aber ab: Das Haus sei für einen Alleinstehenden viel zu groß. Damit könnten Instandhaltungen und Reparaturen nicht vom Jobcenter übernommen werden.
Wie nun das BSG betonte, kommt es darauf jedoch nur bei einer Mietwohnung an - bei einer selbstbewohnten eigenen Wohnung dagegen nicht. Bei ihnen sei die Anerkennung von Unterkunftsaufwendungen "grundsätzlich unabhängig von der Wohnfläche, solange die Angemessenheitsgrenze für diese Aufwendungen nicht überschritten wird". Hier seien die Reparaturkosten wohl als angemessen anzusehen. Ob die Unterkunftskosten insgesamt noch angemessen sind, soll nun noch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam prüfen.
Inzwischen gelten neue Regeln
Das Urteil erging noch zu den früheren Hartz-IV-Leistungen. Mit dem neuen Bürgergeld seit 2023 wurde der Schutz für selbstbewohntes Eigentum verändert. Häuser bis 140 Quadratmeter und Wohnungen bis 130 Quadratmeter dürfen Bürgergeldempfänger nun generell behalten. Das Kasseler Urteil ist aber auf Fälle übertragbar, bei denen die Wohnfläche darüber liegt.
Sendung: Brandenburg aktuell, 21.06.2023, 19:30 Uhr