Interview | Recht auf Schutz vor Gewalt gegen Frauen - "Das Gewalthilfegesetz ist ein Meilenstein, auch wenn wir uns mehr gewünscht hätten"

Nach jahrelanger Diskussion ist nun das Gewalthilfegesetz verabschiedet worden. Frauen sollen damit auch vor Femiziden geschützt werden. Ob das ausreicht, erklärt Müşerref Tanrıverdi vom Deutschen Institut für Menschenrechte.
rbb|24: Frau Tanrıverdi, am 31. Januar wurde das sogenannte Gewalthilfegesetz im Bundestag beschlossen, am 14.02. nahm es die letzte Hürde und passierte den Bundesrat. Können Sie uns bitte erklären, was dieses Gesetz ermöglicht?
Müşerref Tanrıverdi: Das Gewalthilfegesetz ist ein Meilenstein, auch wenn wir uns an einigen Stellen mehr gewünscht hätten. Das Gesetz steht für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt. Es formuliert erstmals einen Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung für betroffene Frauen und ihre Kinder. Diese sollen künftig kostenfreien und niedrigschwelligen Zugang zu Schutz- und Beratungseinrichtungen erhalten.
Die Bundesländer sind nun verpflichtet, das Hilfesystem bedarfsgerecht auszubauen. Verbindliche Mindeststandards regeln dabei wichtige Aspekte wie etwa Personalausstattung und räumliche Anforderungen der Einrichtungen. Darüber hinaus stärkt das Gesetz die Präventionsarbeit durch gezielte Täterarbeit und Öffentlichkeitskampagnen. Ein weiterer wichtiger Baustein ist die systematische Vernetzung zwischen den Hilfssystemen.
Was ändert das konkret an der Situation einer von Gewalt betroffenen Frau?
Das Gesetz wird für die Betroffenen sehr viel positiv verändern, denn zukünftig wird jeder von Gewalt betroffenen Frau ein Platz im Frauenhaus sowie kostenlose Beratung gesetzlich garantiert. Das stellt eine historische Verbesserung dar. Konkret heißt das, dass Betroffene künftig bundesweit Hilfeeinrichtungen aufsuchen und Leistungen in Anspruch nehmen können, unabhängig davon, aus welcher Kommune oder welchem Bundesland sie kommen. Sie müssen nichts mehr dafür zahlen.
Bislang waren die Betroffenen nicht nur von freien Kapazitäten der Einrichtungen abhängig, sondern auch von der unsicheren Finanzierung der Plätze. Das glaubt man kaum, aber aktuell kann es vorkommen, dass eine gewaltbetroffene Frau wieder zum Täter zurückkehren muss, weil es keinen Platz für sie im Frauenhaus gibt. Manche Frauen müssen einen Platz im Frauenhaus selbst bezahlen, so etwa, wenn sie keine Sozialleistungen beziehen. In diesem Fall müssen sie oft einen Eigenanteil leisten, und das kann bis zu 100 Euro pro Tag oder pro Kind sein.
Ihre Not spielt hierbei keine Rolle. Eine weitere wichtige Neuerung ist der gesetzliche Anspruch auf kostenlose Beratung. Das ist ein entscheidender Fortschritt. Es ist sehr wichtig, dass betroffene Frauen sich frühzeitig und umfassend über ihre Handlungsoptionen informieren können und erfahren, welche konkreten Unterstützungsleistungen ihnen zustehen. Durch diese frühe Unterstützung kann eine weitere Eskalation der Gewalt verhindert und gegebenenfalls Leben gerettet werden.
Das Gesetz wurde seit über zehn Jahren diskutiert. Können Sie sich vorstellen, warum es so lange gedauert hat, es zu beschließen?
Die lange Entstehungsgeschichte des Gewalthilfegesetzes ist angesichts der steigenden Zahlen von Gewaltbetroffenen und ihrer akuten Notlage kaum nachvollziehbar. Ich denke, dass der Hauptgrund in der Finanzierung lag: Der bedarfsgerechte Ausbau von Schutz- und Beratungseinrichtungen kostet sehr viel Geld. Die zentrale Streitfrage war die Verteilung dieser Kosten zwischen den verschiedenen staatlichen Ebenen.
Aber es darf nicht sein, dass wirksamer Menschenrechtsschutz für die Hälfte der Bevölkerung am Geld scheitert. Und wen das nicht überzeugt, der bedenke: Gewalt gegen Frauen kommt unsere Gesellschaft viel teurer zu stehen, durch Kosten für das Gesundheitssystem und der Ausfall von Frauen am Arbeitsplatz.
Das Gesetz, so wie es jetzt verabschiedet wurde, ist abgeändert von der Fassung, wie es zuvor bereits im Koalitionsvertrag stand. Was wurde verändert?
Eine bedeutsame und meines Erachtens problematische Änderung im Gesetzestext betrifft die Definition der Anspruchsberechtigten: Während frühere Entwürfe von "gewaltbetroffenen Personen" sprachen, beschränkt sich das Gesetz nun auf "gewaltbetroffene Frauen". Damit sind zwar – entgegen manchen Behauptungen – auch transgeschlechtliche Frauen erfasst. Denn sie sind Frauen. Und schon heute nehmen Frauenhäuser sie ohne Probleme auf.
Die Einschränkung des Anwendungsbereichs schließt aber intergeschlechtliche und non-binäre Personen vom Rechtsanspruch aus. Das ist ein besorgniserregender Rückschritt in der inklusiven Gewaltschutzpolitik und steht im Widerspruch zur Istanbul-Konvention. Die Konvention definiert Geschlecht bewusst nicht rein biologisch, sondern bezieht verschiedene geschlechtliche Identitäten mit ein. Die jetzige Formulierung des Gesetzes wird diesem umfassenden Verständnis von Geschlecht und geschlechtsspezifischer Gewalt nicht gerecht.
Frauenhäuser entscheiden in der Praxis selbst, wen sie aufnehmen, das bedeutet, sie können auch trans-, intergeschlechtliche und non-binäre Personen aufnehmen. Wenn das Gesetz diese Personen aber nun ausschließt, gibt es da nicht einen Widerspruch zur Entscheidungsfreiheit der Frauenhäuser?
Einen Widerspruch zur Entscheidungsfreiheit der Frauenhäuser gibt es nicht; diese können weiterhin entscheiden, ob sie die hinreichenden Voraussetzungen haben, um eine schutzsuchende Person mit ihren besonderen Bedarfen aufzunehmen. Die entscheidende Frage ist jedoch, ob diese Menschen einen gesetzlichen Anspruch auf Aufnahme und Beratung haben, sie also die Kosten nicht tragen müssen.
Für intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen hat das erhebliche Konsequenzen: Wenn sie selbst für die Unterbringung aufkommen müssten, können sie unter Umständen keinen Schutz suchen. Diese Regelung verstärkt meines Erachtens die strukturelle Diskriminierung, indem sie Menschen, die in einer besonders verletzlichen Situation sind, von essenziellen Schutzräumen faktisch ausschließt.
Haben Sie weitere Kritik an der jetzigen Fassung des Gesetzes?
Wir hätten uns gewünscht, dass das Gesetz nicht nur die Zielgruppe breiter fasst, sondern auch alle Formen von Gewalt adäquat adressiert. Ein besonders gravierendes Beispiel ist die digitale Gewalt: Während sie in der Gesetzesbegründung genannt wird, wird sie im Gesetzestext selbst nicht ausdrücklich erwähnt. Das ist ein großes Problem, denn digitale Gewalt hat inzwischen ein alarmierendes Ausmaß erreicht. Frauen werden im Netz sexuell beleidigt und bedroht, heimlich in Saunen oder auf Toiletten fotografiert, und intime Bilder oder sogenannte Rache-Pornos werden ohne ihre Zustimmung veröffentlicht. Diese Form der Gewalt ist real, sie hat massive Auswirkungen auf die Betroffenen – und sie hätte zwingend ausdrücklich im Gesetzestext berücksichtigt werden müssen.
Auch sind Belange von gewaltbetroffenen Frauen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus im Gesetz nicht hinreichend berücksichtigt. Ein zentrales Problem in der Praxis ist die sogenannte Übermittlungspflicht nach dem Aufenthaltsgesetz. Hiernach sind alle öffentlichen Stellen verpflichtet, Informationen über Menschen ohne Aufenthaltsstatus an die Ausländerbehörden weiterzugeben.
Das führt dazu, dass betroffene Frauen aus Angst vor Abschiebung Behörden und Hilfsangebote meiden. Besonders problematisch ist, dass Frauenhäuser bei der Kostenübernahme die Daten der Betroffenen an Sozialleistungsträger übermitteln müssen – was eine zusätzliche Abschreckung darstellt. Hinzu kommen Wohnsitzauflagen sowie Residenzpflichten, die den Zugang zu Schutz und Hilfe für diese Betroffenengruppe erheblich erschweren. Hiernach dürfen betroffene Frauen ihren zugewiesenen Wohnort oft nicht verlassen – selbst dann nicht, wenn es vor Ort keine sicheren Schutzräume gibt.
Die betroffenen Frauen geraten oft in einen bürokratischen Teufelskreis: Sie benötigen eine Genehmigung zum Verlassen ihres Wohnorts, doch der Antrag dauert lange. Wenn sie ohne Erlaubnis gehen, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, und es drohen ihnen im Wiederholungsfall sogar strafrechtliche Konsequenzen. Diese Regelungen stehen im Widerspruch zum Schutzgedanken und setzen die Betroffenen weiter unter Druck, anstatt ihnen eine sichere Perspektive zu bieten.
Das Gesetz wird erst ab 2032 umgesetzt, die Finanzierung startet erst 2027. Können Sie sich erklären, warum es so lange dauert?
Die offizielle Begründung lautet, dass den Ländern Zeit gegeben werden soll, ihre Hilfesysteme entsprechend auszubauen. Solche Strukturen lassen sich nicht von heute auf morgen schaffen. Dennoch sind sieben Jahre eine lange Zeit – insbesondere für Betroffene, die bereits jetzt dringend Schutz und Unterstützung benötigen.
Und gibt es für Opfer irgendwelche anderen direkten Änderungen, wenn das Gesetz in Kraft tritt? Oder haben die betroffenen Frauen bis 2032 einfach Pech gehabt?
Nach meinem Kenntnisstand sind keine konkreten Übergangsregelungen vorgesehen. Das Gesetz ist nun beschlossen und die Länder sind angehalten, den bedarfsgerechten Ausbau der Hilfesysteme vorzunehmen. Kurzfristige Änderungen sind also nicht zu erwarten, so dass viele Betroffene bis 2032 weiterhin mit den bestehenden Lücken konfrontiert sind – und das ist natürlich sehr bedauerlich.
Besteht nicht die Gefahr, mit Blick auf die anstehenden Bundestagswahlen, dass die nächste Regierung die Finanzierung wieder kippen könnte?
Ich hoffe sehr, dass das nicht der Fall sein wird. Das Gesetz wurde im Bundestag intensiv diskutiert und mit breiter Unterstützung beschlossen. Auch CDU und CSU sowie andere Parteien haben sich klar dazu bekannt. Insofern setze ich darauf, dass das Gesetz verlässlich umgesetzt wird. Es geht schließlich um ein Kernanliegen des demokratischen Rechtsstaats: Frauen ein Leben frei von Gewalt zu sichern.
Vielen Dank für das Gespräch!
Das Interview mit Müşerref Tanrıverdi führte Anna Severinenko für rbb|24.
Sendung: rbb24 Inforadio, 14.02.2025, 13:00 Uhr