Öffentlich zugängliches Register - Brandenburg veröffentlicht Hebesatz-Richtwerte für die Grundsteuer
Für Brandenburger Grundstückseigentümer gibt es jetzt erste Hinweise, wie viel Grundsteuer sie in Zukunft zahlen müssen: Das Land hat das sogenannte Hebesatz-Register veröffentlicht. Dieses ist allerdings nur eine Orientierungshilfe.
Brandenburger Wohnungs- und Grundstücksbesitzer bekommen nun endlich Klarheit, wie viel Grundsteuer sie voraussichtlich ab 2025 zahlen müssen. Das Finanzministerium hat das Hebesatzregister, auch Transparenzregister genannt, veröffentlicht. Zuerst hatte die "Märkische Allgemeine Zeitung" berichtet.
Dieses Register gilt zum einen als Orientierungshilfe für Kommunen, denn diese legen den Hebesatz fest. Zum anderen kann auf der Internetseite des Finanzamts Brandenburg [finanzamt.brandenburg.de] jedermann einsehen, welcher Hebesatz für jede Kommune empfohlen wird.
Hausbesitzer können Register selbst einsehen
Dabei werden zwei Werte angegeben: Grundsteuer A ist ein Hebesatz für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe. Für Eigenheimbesitzer der Wert ist Grundsteuer B entscheidend. Er gibt den empfohlenen Hebesatz für Grundvermögen wie Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum, Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, unbebaute Grundstücke, Teileigentum und gemischt genutzte Grundstücke an.
Die Grundsteuer wird nach folgender Formel berechnet:
Grundsteuerwert × Grundsteuermesszahl × Hebesatz 2025 ÷ 100.
Die Bescheide über Grundsteuerwert und Grundsteuermesszahl wurden von den Brandenburger Finanzämtern bereits verschickt.
Kommunen nicht an Vorgaben des Landes gebunden
Die Kommunen sind allerdings nicht an die Vorgaben des Landes gebunden. "Die Aufgabe der Bestimmung der konkreten Hebesätze liegt allein in der Zuständigkeit der Städte und Gemeinden. Daran hat sich durch die Reform der Grundsteuer auch nichts geändert", heißt es auf der Seite des Finanzamts.
Nach der Festlegung der endgültigen Hebesätze werden die Grundsteuerbescheide verschickt, in den die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer mitgeteilt wird. Dafür wird der Grundsteuermessbetrag im Grundsteuerbescheid der Gemeinde mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert und durch 100 dividiert.
Sofern Eigentümer noch keinen "neuen" Grundsteuerbescheid von der zuständigen Gemeinde erhalten, müssen sie die Vorauszahlungen nach Maßgabe des bisherigen Grundsteuerbescheids weiterhin leisten.
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