Legalisierung von Cannabis -
Kiffen bleibt in Berliner Freibädern verboten
Do 04.04.24 | 15:45 Uhr
Auch nach der weitgehenden Legalisierung von Cannabis darf in Berliner Freibädern kein Joint angezündet werden. Generell bleibt das Kiffen in Sportstätten weiter verboten - das ist aber nicht der einzige Grund.
In den Berliner Freibädern darf auch nach Freigabe des Cannabis-Konsums nicht gekifft werden. Da es sich bei den Bädern um Sportstätten handele und laut neuem Gesetz das Kiffen auf und in Sportstätten weiterhin verboten sei, "wird es auch künftig nicht möglich sein, in den Bädern zu kiffen", sagte eine Sprecherin der Deutschen Presse-Agentur.
Zudem seien in den Bädern Menschen unter 18 Jahren unterwegs und es gebe Kinderspielplätze. Das seien zwei weitere Ausschlusskriterien für den Cannabis-Konsum. Die Sprecherin wies auch darauf hin, dass laut Hausordnung nicht unter Rauscheinfluss gebadet werden dürfe.
Ab 1. April ist Cannabis weitgehend legalisiert. Aber wo ist Kiffen auch in Zukunft verboten? Was gilt für den Eigenanbau? Und wie will die Polizei die Einhaltung des neuen Gesetzes kontrollieren? Antworten auf die wichtigsten Fragen. Von Sebastian Schneider
Cannabis-Freigabe mit vielen Einschränkungen
Das Rauchen von Marihuana oder Haschisch ist seit dem 1. April erlaubt. Personen ab 18 Jahren, dürfen zu Hause bis zu 50 Gramm aufbewahren und draußen maximal 25 Gramm mit sich führen. Wo es nicht explizit verboten ist, darf gekifft werden.
Verboten ist es auf Spielplätzen, in Schulen, Sportstätten, also auch Fußballstadien, Kinder- und Jugendeinrichtungen und jeweils in Sichtweite davon - in 100 Metern Luftlinie um den Eingangsbereich.
Bei Verstößen droht Bußgeld
Verboten bleibt Kiffen in Sichtweite von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, also zum Beispiel Schulen, Kitas und Spielplätze. Der maximale Abstand, der Sichtweite definiert, sind laut Gesetz 100 Meter - darüber hinaus ist der Konsum legal. Wer diese Regeln missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die von der Polizei mit Geldstrafen geahndet werden kann. Wo genau sich diese "Cannabis-Sperrzonen" befinden, kann man in der sogenannten "Bubatzkarte" [bubatzkarte.de] nachschauen.
Wenige Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes war aber noch unklar, in welchem Umfang die Polizei Kontrollen durchführen wird. Darüber werde man erst in etwa vier Wochen etwas sagen können, antwortete die Berliner Polizei auf eine Anfrage von rbb|24.
- Im öffentlichen Raum ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum für Erwachsene künftig legal
- In der privaten Wohnung können bis zu 50 Gramm aufbewahrt werden, für Heranwachsende (18-21 Jahre) gilt eine Obergrenze von 30 Gramm
- Der private Anbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum ist für Erwachsene mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland erlaubt; die Anzahl von drei Pflanzen gilt je volljähriger Person eines Haushalts
- Cannabis aus privatem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Handel mit Cannabis bleibt kategorisch verboten
- Bars, Clubs und Kneipen dürfen den Umgang mit Cannabis-Konsum in ihren Räumen selber regeln. In öffentlichen Sportstätten wie beispielsweise Freibädern ist der Konsum verboten (siehe auch Jugendschutz).
Anbauvereine alias "Cannabis Social Clubs"
- Der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen (sog. "Cannabis Social Clubs") mit maximal 500 Mitgliedern ist ab 1. Juli 2024 erlaubt; die Mitglieder müssen volljährig sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
- Für Anbau und Weitergabe von Cannabis an die Mitglieder zum Eigenkonsum wird eine behördliche Erlaubnis benötigt
- Die Weitergabe von Cannabis darf nur in Reinform erfolgen und soll für Mitglieder auf 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat beschränkt werden; die Abgabe an Heranwachsende zw. 18 und 21 Jahren wird auf 30 Gramm pro Monat begrenzt, der THC-Gehalt darf hier maximal 10 Prozent betragen
- Der Konsum in Vereinsräumen ist verboten
- Es dürfen maximal sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat für den Eigenanbau an ein Mitglied abgegeben werden
- Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Vereinigungen ist verboten
- Die Zahl der Vereinigungen kann durch die Landesregierungen auf eine je 6.000 Einwohner pro Kreis oder kreisfreier Stadt begrenzt werden
- Offizielle Verkaufsstellen wie die in den Niederlanden geduldeten, aber formal illegalen "Coffeeshops" wird es nicht geben, sie sind mit EU-Recht nicht vereinbar
Jugendschutz
- Erwerb, Besitz und Konsum von Cannabis bleibt für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten
- Privat angebautes Cannabis muss vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritte geschützt werden
- Werbung und Sponsoring für den Cannabiskonsum sowie für Anbauvereinigungen sind verboten
- Der Konsum von Cannabis ist in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr verboten, sowie in und in Sichtweite vom Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten wie Schwimmbädern
- Für die Definition von Sichtweite gilt ein Abstand von 100 Metern, darüberhinaus ist der Konsum sicher gestattet
- Die Prävention soll gestärkt werden, u.a. durch Präventionsmaßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie in den Anbauvereinigungen
Straßenverkehr
- Eine im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums eingesetzte Expertenkommission schlägt einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum hinterm Steuer vor. Dieser sei in etwa vergleichbar mit einem Blutalkoholwert von 0,2 Promille
- Mischkonsum von Alkohol und Cannabis soll für Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verboten sein: wer also gekifft hat, für den gelten 0,0 Promille
- Diese Regelung muss erst noch im Gesetz festgeschrieben werden
Frühere Verurteilungen
- Begangene Cannabis-Delikte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes strafbar waren, aber seit dem 1. April erlaubt sind, müssen von der Justiz überprüft werden. Sind diese Delikte es nach neuer Regelung nicht mehr, gilt in den meisten Fällen eine Amnestieregelung. Die Justiz muss diese Urteile dann so behandeln, als sei das Cannabis-Delikt nicht begangen worden
- Der Besitz größerer Mengen Cannabis als 50 Gramm zuhause oder 25 Gramm in der Öffentlichkeit sowie der Handel mit Cannabis sind von dieser Amnestieregelung nicht betroffen - und bleibt strafbar