Landgericht Berlin - Schwieriger Mietmarkt - Gericht gewährt zwei Jahre Aufschub nach Eigenbedarfsklage

Do 21.03.24 | 06:13 Uhr | Von Stefan Ruwoldt
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Symbolbild:Eine Perspn trägt eine Umzugskiste.(Quelle:imago images/Photothek/T.Imo)
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Wenn Mieter eine Kündigung wegen Eigenbedarf bekommen, ist die Not groß. Nun sorgt ein Urteil für Beachtung: die Mieter bekommen Aufschub, weil Ersatz nur schwer zu finden ist. Über die Wirkung des Urteils streiten Juristen. Von Stefan Ruwoldt

Es gibt viele Katastrophen für Mieter: Ein Wohnungseinbruch, Wasserschäden oder Schimmel sorgen verlässlich für Verzweiflung. Wenn aber eine "Eigenbedarf"-Kündigung vom Vermieter eintrudelt, ist die Wohnung für den Mieter nicht mehr zu retten. Löschen, Schlossauswechseln, Trockenlegen - hilft hier alles nicht. Der Mieter muss die Kisten packen, die Heizung wärmt künftig einen Auserwählten des - dann ehemaligen - Vermieters. Zumindest ein bisschen durcheinander bringt diese Trennungslogik ein Urteil des Berliner Landgerichts.

Mietrecht ist eindeutig, aber...

Eigentlich ist das Mietrecht hier sehr eindeutig: Die Besitzerin oder der Besitzer fordern bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs für sich zurück, was sie dem Mieter vertraglich überlassen haben. Durchsetzen können die Vermieter ihren Anspruch mit Räumungsklagen, bei denen oft nur kleine und kleinste Aufschübe von Monaten in Verfahren durch die Mieter erstritten werden können.

Das nun mit seiner umfassenden Begründung veröffentlichte Urteil Akz. 67 S 264/22 [berlin.de] - berücksichtigt bei seiner Ablehnung der Räumung, was bislang unbeachtet blieb: Da der Mieter, dem gekündigt wurde, in Berlin keinen für ihn bezahlbaren Wohnraum findet, bekommt er zwei Jahre Aufschub. Der Vermieter muss also lange warten.

Der genaue Vorgang verlief in diesem Fall zunächst klassisch. Eine Eigentümerin wolle ihre vermietete Wohnung für sich und kündigte dem Mieter mit der Forderung auf "Eigenbedarf". Der Mieter wehrte sich juristisch und widersprach. Seinen Widerspruch gegen die Räumung begründete der Mieter ebenfalls relativ klassisch für solche Fälle: mit der Härtefallregelung. Diese Regelung ist eine Sozialklausel, festgehalten im Bürgerlichen Gesetzbuch und sie besagt, dass der Mieter Schutz genießt, weil sein Auszug aufgrund von bestimmten Umständen unmöglich ist.

Dieser neue Schritt in dem Urteil kann in seiner Bedeutung nicht hoch genug eingeschätzt werden.

Mietrechtsanwalt Sebastian Bartels, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins

Belege für eine vergebliche Suche - zwei Jahre Aufschub

In diesem Fall berief sich der Mieter darauf, dass er auf dem sehr begrenzten Mietwohnungsmarkt der Hauptstadt keinen "angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen" finden konnte. Er belegte dies mit hunderten abgelehnten Bewerbungen um andere Wohnungen.

Das zuständige Amtsgericht wies die Räumungsklage in erster Instanz zwar ab - berücksichtigte die Härtegründe aber nicht. Denn die Eigenbedarfskündigung erfüllte laut Gericht formelle Grundsätze nicht.

Auch in der Berufungsinstanz, dem Berliner Landgericht, scheiterte die Vermieterin im Januar: Die Kammer begründete ihre Ablehnung der Klage mit den vom Kläger vorgetragenen Härte-Umständen. Demnach konnte der Mieter nachweisen, dass er keine andere Wohnung finden konnte. Und das Gericht gewährte dem Mieter eine Frist von zwei Jahren, und erlaubt ihm, die Wohnung weiter zu bewohnen.

Gericht erkennt die "vergebliche Suche" an - ein Novum

Neu und beachtenswert ist an diesem Urteil nach Einschätzung von Mietrechtsanwalt Sebastian Bartels, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, dass das Gericht die durch den Mieter vorgetragene "vergebliche Suche" anerkennt: "Die deutliche Erleichterung für den Mieter in diesem Urteil besteht darin, dass nicht allein seine dokumentierte Suche von der Kammer berücksichtigt wird, sondern auch die Berliner Verordnungen als Beleg für den Mangel herangezogen werden."

Diese Verordnungen sind in dem Urteil aufgeführt. Hier heißt genau, "dass die Berliner Kappungsgrenzenverordnung (...) sowie die Kündigungsschutzklausel-Verordnung (...) eine Mangellage am gesamten Berliner Wohnungsmarkt ausweisen". Das Urteil erkläre, "dass es für den Mieter nicht möglich ist, innerhalb der vom Vermieter geforderten Frist eine neue Wohnung zu finden", so Mietervereins-Chef Bartels. "Dieser neue Schritt in dem Urteil kann in seiner Bedeutung nicht hoch genug eingeschätzt werden."

Oft werden teure Gutachten eingeholt - auf Kosten des Mieters

Bislang ist dieser Nachweis des "schwierigen Mietmarkts" mit Gutachten innerhalb des dann laufenden Prozesses verbunden, wie Bartels erklärt. Das erfolge mit gerichtlichen Gutachten, die in Auftrag gegeben werden: "Die Kosten betragen hier meist 1.500 bis 2.000 Euro. Und das muss der Mieter bezahlen, wenn das Gericht die Räumung verfügt, also bei einer gerichtlichen Niederlage gegen die Räumung." All das, also die Unsicherheit, zusätzliche Kosten im Verfahren tragen zu müssen und trotzdem die Wohnung sehr schnell räumen zu müssen, seien Hindernisse für Klagen gegen eine Räumung oder für Forderungen nach Aufschub gewesen.

Wermutstropfen: Die Kündigung ist nur verschoben

Für Bartels allerdings hat das Urteil auch einen "großen Wermutstropfen" in seiner möglichen Wirkung für ähnliche Fälle: "Das Urteil bestätigt die Kündigung, und es verschafft dem Mieter lediglich einen Aufschub für den Auszug. Außerdem ist es verbunden mit einer erhöhten Miete."

Gleichzeitig aber müsse auch anerkannt werden, dass das Urteil zeige: "Für den Vermieter ist das Risiko größer geworden, Mieter erfolgreich und schnell kündigen zu können. Es bedeutet: Eigenbedarf kann nicht so schnell wie bisher durchgesetzt werden."

Außerdem ist sich Bartels sicher, dass Vermieter nun künftig keinen gesonderten Passus im Mietvertrag unterbringen können, um einen schnellen Auszug zu garantieren: "Nein, es ist wohl kaum möglich, dass Vermieter den hier nun eingeräumten Aufschub der Kündigung mit einer Klausel im Mietvertrag ausschließen können."

In diesem Urteil wird der Mangellage sehr viel Raum eingeräumt.

Inka-Marie Storm, Justiziarin des Verbandes Haus und Grund.

BGH forderte 2016 genaue Prüfung der Härtegründe

Mit Vertragsklauseln solch eine gerichtliche Anerkennung von "Härte" ausschließen? - "Nein, das kann man nicht", sagt auch Inka-Marie Storm, Justiziarin des Verbandes Haus und Grund. Wenn sich Mieter und Vermieter nicht einigen, entscheide das Gericht. "Das nun in Berlin gefallene Urteil ist interessant, aber bleibt wie alle Eigenbedarfsklagen eine Einzelfallentscheidung", erklärt Storm. "Nicht ganz neu ist hier, dass der angespannte Wohnungsmarkt in den Vordergrund der Urteilsfindung rückt."

Sie verweist auf ein ähnliches Urteil einer Berliner Landgerichtskammer gegen eine Räumung mit Verweis auf den angespannten Wohnungsmarkt aus dem Jahr 2016. "Diese Entscheidung damals hat der Bundesgerichtshof - BGH - aufgehoben, weil das Landgericht in Berlin seinerzeit in der Wohnraumknappheit einen Härtegrund gesehen hatte, ohne zu prüfen, ob es dem Mieter tatsächlich nicht möglich war, unter 'zumutbaren Bedingungen' Ersatzwohnraum zu beschaffen."

Nur einige Anzeigen ansehen? - Das reicht nicht!

Damals wie jetzt gelte: "Es wird gekuckt, was der Mieter konkret unternommen hat." Nur einige Anzeigen anzusehen reiche nicht, sagt die Justiziarin des Haus- und Grundeigentümer-Interessenverbands. "Das Urteil jetzt verstehen wir auch nicht als eine politische Botschaft, das ist nicht Aufgabe des Gerichts: Die Mangellage in Berlin ist eben nur ein Indiz für die Entscheidungsfindung." Aber Storm sagt auch: "In diesem Urteil wird der Mangellage sehr viel Raum eingeräumt."

Eine grundsätzliche Verlängerung der oft sehr kurzen Räumungsfristen ist für die Justiziarin des Zentralverbands der Haus- und Grundeigentümer keine Lösung. Denn das Risiko für die Wohnungsbesitzer, sehr lange nicht an ihre Wohnungen zu kommen, sei schon jetzt sehr hoch. "Da sind erstmal die Kündigungsfristen und die Möglichkeit des Widerspruchs. Dann die Dauer der Klage. Und dann sind da noch die möglichen Anträge der Mieter auf Räumungsschutz."

Hoffnung auf verlängerte Fristen bei "Eigenbedarf"-Kündigungen

Mietervereins-Geschäftsführer Bartels dagegen sieht in dem nun ergangenen Richterspruch einen möglichen neuen Weg. Er hofft: "Eine Folge dieses Urteils könnte es sein, dass in der Zivilprozessordnung eine Änderung passiert, dass dort also die Frist für eine Räumung nach Kündigung auf Eigenbedarf auf zwei Jahre festgelegt wird."

Bislang ist diese Frist längstens ein Jahr. "Sechs Monate - das sagt das Urteil nun auch - aber reichen nicht - wenn man den Wohnungsmarkt betrachtet -, dass Mieterinnen und Mieter eine neue Wohnung finden können."

Beitrag von Stefan Ruwoldt

126 Kommentare

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  1. 126.

    "...sei geraten: kauft doch vermietete Wohnungen einfach nicht." Sorry, aber das macht für den Mieter überhaupt keinen Unterschied. Die 10 Jahre Schutzfrist vor Eigenbedarfskündigung beginnt mit der Umwandlung und gilt für den Verkäufer genau so, wie für den Käufer der vermieteten Wohnung. In den allermeisten Fällen wird dem aktuellen Mieter bei Umwandlung zudem angeboten, die Wohnung selbst zu kaufen. Tut er das nicht, weiß er ab dem Moment, dass seine Sicherheit, dort definitiv wohnen bleiben zu können, auf 10 Jahre begrenzt ist. Im Zweifel muss man dann mal in dieser Zeit mit dem Vermieter über dessen langfristige Pläne sprechen, um dann zu entscheiden, ob man auf Risiko fährt oder ob man sich in diesen zehn Jahren nach einer Alternative umschaut. Nicht alle Kapitalanleger wollen später auch selbst nutzen, aber grundsätzlich haben sie halt ein Recht darauf und könnten wegen Änderungen bei den Lebensumständen darauf angewiesen sein. Mieten ist nun mal ein Nutzungsrecht auf Zeit.

  2. 125.

    Das mit dem Eigentum,welches verpflichtet, läuft nun mal in der Praxis nicht. Es geht nur um Rendite, der Mensch interessiert nicht. Deshalb Enteignung oder die Privaten müssen verkaufen
    z.b . an Genossenschaften. Bekannte von mir leben seit über 25 Jahren in der Genossenschaft und haben jetzt erstmalig eine kleine Mieterhöhung (Grundmiete) erhalten.
    Hier helfen nur radikale Schritte sonst kann sich bald niemand aus der sogenannten Mitte noch eine Wohnung leisten.

  3. 124.

    Die meisten Genossenschaften sind hochverschuldet und somit klamm. Eine Genossenschaft ist keine Kapitalgesellschaft. Das Geld, was reinkommt, geht für die Genossen auch wieder raus. Um es mal in einfachsten Worten zu formulieren. Bin auch Genosse und ich kenne die Jahresabschlüsse, die sind nicht so dolle.

  4. 123.

    Sie übersehen dabei, dass als private Vermieter auch Immobilienfirmen wie zum Beispiel die Vonovia gelten, im Unterschied zu Genossenschaften oder landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften. Häufig wird mit Wohnraum spekuliert.

  5. 122.

    Stimmt nicht unbedingt. Ich bin vor 6 Jahren in eine Genossenschaftswohnung gezogen und zahle genauso viel wie Nachbarn, die hier schon über 20 oder sogar noch länger wohnen. Geringfügige Unterschiede ergeben sich durch die Wohnlage (Stockwerk) und die individuellen Heizkosten. Das, was Sie behaupten, dürfte eher auf den freien Wohnungsmarkt zutreffen. Meine alte Wohnung wurde unsaniert für den doppelten Preis weitervermietet. Zumindest wurde es zunächst versucht. Zulässig ist diese Steigerung nämlich nicht und die neuen Mieter haben geklagt.

  6. 121.

    Ich weiß nicht, woher sie dieses Wissen nehmen. Vielleicht gibt es neu gegründete Genossenschaften, die sich verkalkuliert haben. Die alteingesesessenen, die zum Teil seit 100 Jahren bestehen, stehen nämlich finanziell gut da. Ich wohne selbst seit 6 Jahren bei einer und bin immer wieder überrascht, wie schnell Reparaturen und Modernisierungen durchgeführt werden. Das hab ich in über 30 Jahren auf dem freien Wohnungsmarkt trotz höherer Mieten so nicht erleben dürfen.

  7. 120.

    Und warum investiert man bitte in (vermieteten) Wohnraum, wenn die Hürden, dieses Objekt selbst zu bewohnen, für beide Seiten weitestgehend geklärt sind? Warum sucht man sich ausgerechnet hier seine Absicherung, wo doch selbst in der eigenen Lebensplanung kaum klar sein dürfte, was im Alter so läuft. Mir greift die Eigentumsfrage einfach zu kurz. Mit dem Kauf einer vermieteten Wohnung nimmt man auch ein gewisses Maß an sozialer Verantwortung auf sich. Zumindest sollte klar sein, dass man dann kein Lager räumt, sondern unter Umständen Existenzen beeinträchtigt.

  8. 119.

    Ihnen ist schon klar, dass Genossenschaften die günstigsten Altverträge mit höheren Mieten bei Neuverträgen quersubventionieren und ganz andere Möglichkeiten haben als Privatvermieter, die nur ein oder zwei Wohnungen haben. Mietern ist es freigestellt eine Wohnung in einer Genossenschaft zu mieten. Wenn Sie bei einem privaten Vermieter mieten, kennen sie das Risiko, dass der Vermieter die Wohnung irgendwann auch selber benötigen könnte.

  9. 117.

    Ja, ich stimme Ihnen zu. Es wurde schon mal in der Politik angeregt, den Wohnraummietvertrag mit dem Verbrauchervertrag zu harmonisieren. Dann würden beide Seiten nahezu gleich gestellt.

  10. 116.

    Das sehe ich vollkommen anders, wir haben sowohl bei den Wohnraum zur Verfügung stellenden Menschen wie auch bei den Wohnraum Nutzungen Menschen einen gesellschaftlichen Querschnitt von guten und weniger guten Menschen.

  11. 115.

    Warum muss jemand, der einem anderen sein Eigentum gegen Mietzins überlässt, diesem eine neue Wohnung suchen? Mein Stromanbieter sucht mir ja auch keinen neuen Stromlieferanten, wenn mein Liefervertrag endet. Die Denke ist echt manchmal überhaupt nicht mehr nachvollziehbar.

  12. 114.

    Das ist falsch. 60 % der Mietwohnungen sind durch private Vermieter bereit gestellt. Diese haben sich das Eigenkapital erarbeitet und bieten Wohnraum an. Die Wohnung gehört in aller Regel der Bank, der Vermieter ist nicht automatisch wohlhabend. Er vermietet als Unternehmer nur seinen Wohnraum an jemand anders.

  13. 113.

    Haben Sie sich mal die Finanzen der Berliner Genossenschaften angeschaut? Wohl nicht, sind überwiegend in den roten Zahlen. Leider sind Sie es Wohl, der die Zusammenhänge als Mieter nicht sehen kann oder will.

  14. 112.

    Ja, wir haben uns angesichts der viel zu einseitig zugunsten von Mietern ausgelegten Gesetze auch gegen Vermietung entschieden!

  15. 111.

    Was für ein Märchen vom armen, selbstlosen Vermieter erzählen Sie uns denn da? Gierige Investoren mit extremen Renditeerwartungen sind doch das Problem.

  16. 110.

    Nur noch befristet vermieten, möbliert und mit Indexmiete. So hatten wir bislang keine Probleme und wissen, wann wir über unser Eigentum verfügen können.
    Alternative wäre Leerstand oder Verkauf.
    Der Wohnungskauf ist durch Arbeit und Sparen finanziert und als Altersvorsorge gedacht- ärgern wollen wir uns.

  17. 109.

    Instandhaltungskosten? Ich habe 34 Jahre in einem Mietshaus gewohnt, dass 1984 mit Fördergeldern saniert worden war. Danach ist in das Haus nahezu nichts mehr investiert worden. Es hat durchgeregnet, im Hausflur platzt die Farbe von den Wänden, die Rohre sind verkalkt und hinten fällt der Putz ab. Die Miete wurde und wird jedoch regelmäßig erhöht. Ich bin ausgezogen, aber durch meine ehemaligen Nachbarn bin ich darüber informiert. Dass das kein Einzelfall und teilweise noch schlimmer ist, kann man ständig lesen oder im TV sehen. Ich rede hier nicht von Vermietern einer einzelnen Einliegerwohnung. Davon dürften wir in Berlin nicht so viele haben.

  18. 108.

    Eine Genossenschaft darf keine Gewinne machen sondern muss das Geld gleich wieder investieren. Im Gegensatz dazu sind andere Gesellschaften oder privat Personen nunmal auf Gewinne aus. Was auch nicht verwerflich ist. Wenn die Gewinnen jedoch zu Lasten der Instandhaltung erwirtschaftet werden ist dies nicht hinzunehmen

  19. 107.

    Eh ist das fies. Schonmal was von Empathie gehört. Sie sind schon sehr verroht. Es gibt auch hier sehr viel Missbrauch von den Vermietern. Es müßte verboten werden - fertig!

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