Justiz -

Das Verwaltungsgericht Berlin sieht Georgien bei Asylverfahren nicht als sicheren Herkunftsstaat. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob diese Einstufung mit EU-Recht vereinbar ist, heißt es in zwei am Freitag veröffentlichten Eilbeschlüssen des Verwaltungsgerichtes (AZ: VG 31 L 473/24 A und VG 31 L 475/24 A).
Der Bund hatte Ende 2023 Georgien und die Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten eingestuft.
Georgisches Ehepaar klagte
Geklagt hatte dem Verwaltungsgericht zufolge ein georgisches Ehepaar gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge in Deutschland. Sie hätten unter anderem geltend gemacht, dass der als Veterinär in einer Behörde tätige Ehemann aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die georgische Regierung entlassen worden sei und Repressalien ausgesetzt war. Seine Ehefrau gab an, von ihrem öffentlichen Arbeitgeber nach der Teilnahme an den Protesten gemaßregelt worden zu sein.
Gericht hat "erhebliche Zweifel"
Laut Verwaltungsgericht folgen "erhebliche Zweifel" an der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat bereits daraus, dass mit den abtrünnigen Teilrepubliken Abchasien und Südossetien völkerrechtlich zwei Gebiete zu Georgien gehören, welche nicht unter der Kontrolle der Regierung stehen. Der Europäische Gerichtshof habe in einem die Republik Moldau betreffenden Fall jüngst entschieden, dass ein Land nicht als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden dürfe, wenn Teile seines Hoheitsgebiets nicht sicher sind.
Es könne zudem offenbleiben, ob die Einstufung Georgiens auch wegen der möglichen Verfolgung von Personen aus der queeren Community mit Unionsrecht unvereinbar ist. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.